DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

BMF-Schreiben zur Unterstützung der Flutopfer

Neben der Möglichkeit zur Arbeitslohnspende hat das BMF mit Schreiben vom 21.06.2013 weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, um das Spenden anzukurbeln. Die Maßnahmen gelten für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 und ergänzen die von den Finanzministerien der betroffenen Länder erlassenen Billigkeitsrichtlinien.

So können Zuwendungen eines Sponsors gemäß den allgemeinen Regeln des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige seinen unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Die 35-Euro-Grenze für Geschenke gilt dann „aus Billigkeitsgründen“ nicht. Gleiches gilt, wenn Wirtschaftsgüter und sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen (nicht aber Geld) als Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zugunsten von geschädigten Betrieben geleistet werden. Beim Empfänger sind dem BMF zufolge alle diese Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Des Weiteren können Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei sein, heißt es in dem Schreiben. Aber auch für den 600 Euro übersteigenden Betrag gelte dies regelmäßig, so das BMF, da bei den vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern im Zweifel ein „besonderer Notfall“ vorliege. Obergrenzen nennt das BMF-Schreiben nicht. Zudem seien auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung der Hochwasserschäden aufgenommen wurden, steuerfrei. Dies gelte für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung sei lediglich, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Zudem müssten die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto dokumentiert werden, so das Schreiben. Dabei sei auch anzugeben, dass der Arbeitnehmer die Leistungen empfangen hat, weil ihm große Schäden durch das Hochwasser entstanden sind.

Den Regelungen zur Arbeitslohnspende entsprechend können dem BMF zufolge auch Aufsichtsratsmitglieder vor Fälligkeit oder Auszahlung steuerwirksam auf Teile ihrer Aufsichtsratsvergütung verzichten.

Darüber hinaus genügt für alle Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Bareinzah-lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Auch vom strengen Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung) weicht das BMF-Schreiben ab. Eigentlich ist es gemeinnützigen Einrichtungen untersagt, Mittel für andere als ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. In Anbetracht der Hochwasserkatastrophe sei diese Vorgabe aber für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ausnahmsweise dann unschädlich, wenn im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für die Hochwasseropfer gesammelt würden. Die Einrichtung müsse dann nicht extra ihre Satzung ändern, um ihren gemeinnützigen Zweck an die Spendenaktion anzupassen. Sie habe aber die Bedürftigkeit der unterstützten Personen zu prüfen und zu dokumentieren. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, müsse außerdem Zuwendungsbestätigungen für die Spenden ausstellen und darin auf die Sonderaktion hinweisen.

Hinsichtlich der in § 33 Einkommensteuergesetz vorgesehenen Möglichkeit, „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend zu machen, weist das BMF in seinem Schreiben darauf hin, dass ein solcher Abzug grundsätzlich nicht deswegen versagt werde, weil der Steuerpflichtige keine Elementarversicherung abgeschlossen habe.

Schließlich weist das BMF-Schreiben darauf hin, dass Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Abgabenordnung gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

BMF, Schreiben v. 21.06.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015 :008.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *