Bitcoin-Regulierung: Europäisches Flickwerk bereitet Schwierigkeiten

Wie wir letzte Woche berichtet haben, entwickelt die britische Regierung auf Basis einer allgemeinen Umfrage neue Regeln speziell für Bitcoin. Ein anderer Teil der britischen Krone ist jedoch noch schneller und hat bereits einige Gesetze speziell für virtuelle Währungen angepasst.

Spezifische Bitcoin-Regulierung auf der Isle of Man

Der Proceeds of Crime Act regelt auf der Kanalinsel Isle of Man, was mit Geld und Waren geschieht, die durch kriminelles Verhalten erlangt wurden.  Zudem enthält das Gesetz einige Vorschriften zur Geldwäscheprävention. Eine zum 1. April in Kraft getretene Änderung erweitert den Bereich der hierdurch erfassten Unternehmen explizit um solche im Bereich der virtuellen Währungen.

Die Isle of Man beschränkt sich dabei nicht nur auf Bitcoinbörsen als klassische Intermediäre zwischen Kryptowährung und staatlichem Geld. Das Gesetz erfasst ausweislich seines Wortlautes auch die Erstellung, die Übertragung, die sichere Aufbewahrung sowie das Leihen, Kaufen und Verkaufen von virtuellen Währungen. Unternehmen, die solche Aktivitäten anbieten, müssen ab sofort bestimmte Anti-Geldwäsche Maßnahmen implementieren. Dazu gehört die Identifizierung ihrer Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und die Benachrichtigung der Behörden bei Verdacht auf Geldwäsche.

Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird durch die Finanzaufsicht der Isle of Man – der Financial Services Commission – sichergestellt. In einer weiteren Gesetzesänderung werden vorgenannte Unternehmen für die Zukunft verpflichtet, sich bei der Kommission zu registrieren.

Keine Regulierungspflicht für Bitcoinhandel in Österreich

Ganz anders entwickelt sich die rechtliche Situation in Österreich. Einem Bericht von Juve zufolge, hat die Coinfinity GmbH ihr Geschäftsmodell von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) prüfen lassen und inzwischen eine Antwort bekommen. Demnach stellt der Vertrieb von Bitcoin über ein Online-Portal kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft dar. Genauso wenig gilt dies für den Verkauf von Bitcoingutscheinen an Kiosken oder den Betrieb von Bitcoin-Geldautomaten.

Die FMA nimmt somit zurzeit die in Europa liberalste Position gegenüber der virtuellen Währung ein. Vergleichbare Aktivitäten in Deutschland unterfallen nach Ansicht der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin dem deutschen Bankaufsichtsrecht und sind somit regulierungspflichtig. Insbesondere im Hinblick auf die europäische Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit kann es durch das regulatorische Flickwerk innerhalb der EU zu rechtlichen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Unternehmungen kommen.

Es wäre daher wünschenswert, wenn sich die Mitgliedsstaaten auf einen einheitlichen regulatorischen Ansatz einigen würden. Solange dies nicht der Fall ist, muss bei Aufnahme einer Unternehmung im Zusammenhang mit Bitcoin die Rechtslage für jeden Mitgliedsstaat einzeln geprüft werden.

Die Kanzlei WINHELLER kann Ihnen zusammen mit unseren internationalen Partnern eine ausführliche Rechtsberatung rund um das Thema virtuelle Währungen anbieten.

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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