In dem vom David Hedqvist aus Schweden betriebenem Verfahren vor dem EuGH hat das Gericht nun entschieden, dass der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Richter folgen damit der Ansicht der Generalanwältin Kokott. Nach Ansicht der Richter ist der Umtausch von Bitcoin nicht etwa die Lieferung von Gegenständen. Vielmehr stellt dies eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Da Bitcoin aber, genau wie staatliches Geld, ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet wird, fällt die virtuelle Währung unter die Ausnahme des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
Bitcoin-Unternehmen sollten nun Konsequenzen prüfen
Der EuGH entscheidet sich damit gegen die von der Bundesrepublik vertretene Ansicht, der Handel mit Bitcoin sei umsatzsteuerpflichtig. Entsprechende bereits ergangene Steuerbescheide sind demnach rechtswidrig. Ob und wie in Deutschland agierende Bitcoin-Unternehmen jetzt tätig werden sollten und sich bereits entrichtete Steuern vom Finanzamt zurückzuholen können, können wir Ihnen in einem Beratungsgespräch erklären.
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