Betriebsaufspaltung: Wann Vereine trotz Verflechtung steuerfrei bleiben

Mehrere Pfeile, die in eine Richtung zeigen und ein entgegengesetzter roter Pfeil

Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied jüngst, dass zwischen zwei eingetragenen Vereinen keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn der vermietende Verein keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliederversammlung des mietenden Vereins besitzt. Was dies im Detail bedeutet, wie das Urteil begründet wurde und welche Konsequenzen es für die Praxis gemeinnütziger Vereine mit sich bringt, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Wann liegt Betriebsaufspaltung vor?

Das Finanzgericht Hamburg hat klargestellt: Wenn sowohl der sogenannte Besitz- als auch der Betriebsträger in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt werden, liegt eine steuerlich relevante Betriebsaufspaltung nur dann vor, wenn der Besitzverein in der Mitgliederversammlung des Betriebsvereins mehr als die Hälfte der Stimmrechte innehat und dadurch seinen Willen durchsetzen kann. Dies ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Besitzverein selbst gar kein Mitglied beim Betriebsverein ist. Dieses Urteil bringt Rechtssicherheit für viele gemeinnützige Körperschaften, die räumlich und personell eng miteinander verflochten sind, etwa bei der Vermietung von Vereinsräumen.

Vereine mit enger wirtschaftlicher und personeller Verflechtung

Im Ausgangsfall vermietete ein Berufsverband (Verein A) zeitweise Coachingräume an einen weiteren, eigenständigen Verein (Verein B). Beide Vereine waren im Streitzeitraum als eingetragene Vereine organisiert, die Vorstände der beiden Vereine überschnitten sich personell. Verein A erhielt für die Überlassung der Räume und diverser Sachmittel Zahlungen vom Verein B. Zudem wurden Personalressourcen – namentlich eine Geschäftsführerin – teilweise überlassen und abgerechnet. Das Finanzamt sah in der Überlassung der Räume – auch wegen der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung – eine sogenannte Betriebsaufspaltung: Die Einkünfte aus der Raumüberlassung und Personalgestellung seien als originär gewerbliche Einkünfte anzusehen und unterlägen der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Liegen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor?

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die klassischen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch bei der Besonderheit vorliegen, dass sowohl Besitz- als auch Betriebsgesellschaft als eingetragene Vereine organisiert sind. Im Steuerrecht setzt eine Betriebsaufspaltung neben einer sogenannten sachlichen Verflechtung (z.B. Raumüberlassung) immer auch die personelle Verflechtung voraus. Personelle Verflechtung bedeutet: Die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, müssen in der Lage sein, ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen.

Keine Betriebsaufspaltung trotz personeller Überschneidung

Das Finanzgericht hat die aus der Kapitalgesellschaftsrechtsprechung bekannten Grundsätze (keine „Durchgriffsmacht“ vom Verein auf einzelne Mitglieder oder deren Funktionen im anderen Verein) konsequent auf den Fall übertragen. Der entscheidende Maßstab ist, ob der Besitzverein selbst Vereinsmitglied des Betriebsvereins ist und dort eine Stimmenmehrheit hält. Nur dann könnte er tatsächlich seine Interessen in der Mitgliederversammlung durchsetzen. Die bloße Tatsache, dass alle Mitglieder des Betriebsvereins zugleich dem Vorstand des Besitzvereins angehören, genügt gerade nicht, da die Rechtspersönlichkeit des Vereins strikt von seinen Mitgliedern zu trennen ist. Auch eine besondere faktische Machtstellung oder Beherrschung konnte das Gericht nicht feststellen. Die rein organ- oder personenbezogenen Überschneidungen reichen – mangels verbindlicher Kontrollbefugnis auf Vereinsebene – nicht aus, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen.

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Die steuerrechtlichen Folgen waren entsprechend: Die Einkünfte aus der Raumvermietung wurden als Vermögensverwaltung eingestuft und blieben daher für den Berufsverband steuerfrei.

Lediglich die individuellen Beratungsleistungen und die Personalgestellung wurden – abhängig von Umfang und Bedeutung – als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Im konkreten Fall waren die hiermit erzielten Einkünfte jedoch faktisch bei null angesetzt worden und führten nicht zur Aberkennung der Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

Klarheit für NPOs bezüglich Betriebsaufspaltung

Die Entscheidung des FG Hamburg schafft Klarheit und Sicherheit für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere für Vereine, die teils eng verbunden sind, etwa durch Personalunion in Vorständen oder wirtschaftliche Verflechtungen im Rahmen von Raum- und Sachmittelüberlassungen. Entscheidend für die Annahme einer Betriebsaufspaltung bleibt strikt die Frage nach der tatsächlichen Mitgliedschaft und Stimmenmehrheit: Nur wenn der „vermietende“ Verein selbst Mitglied des „mietenden“ Vereins ist und dort über mehr als 50 Prozent der Stimmen verfügt, ist eine Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne möglich.

Praxisrelevant ist diese Klarstellung auch für alle offenen Steuerbescheide: Wer gegen eine zu Unrecht angenommene Betriebsaufspaltung vorgehen will, sollte insbesondere prüfen, ob die Besitzgesellschaft tatsächlich als Mitglied stimmberechtigt ist. Ansonsten bestehen gute Erfolgsaussichten im Einspruchs- oder Klageverfahren.

Umfassende Beratung für NPOs

Fragen Sie sich, ob bei Ihnen die Anforderungen an eine Betriebsaufspaltung erfüllt sind? Möchten Sie wissen, wie Raum- oder Personalüberlassung auf Ihre Steuerfreiheit wirkt oder ob Ihre Satzung steuerliche Risiken birgt? Die Experten aus unserem NPO-Team stehen Ihnen gerne mit individueller Beratung rund um Vereinsstruktur, Gemeinnützigkeit und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

FG Hamburg, Urteil v. 08.04.2025, 5 K 103/24

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Porträt vom Autor

Michael Hecht

Michael Hecht ist Steuerberater, Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.) sowie Stiftungsberater (EBS) und leitet am Frankfurter Hauptsitz der Kanzlei den Bereich NPO-Tax. Er ist auf die Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung sowie die steuerliche Deklaration für Nonprofit-Organisationen spezialisiert. Sein besonderes Steckenpferd liegt in der Automatisierung der Wertpapierbuchhaltungen von gemeinnützigen Organisationen.

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