Das OLG Düsseldorf hat einer Klage des Internetriesen booking.com stattgegeben. Der Onlineanbieter für Hotelbuchungen wehrte sich erfolgreich gegen eine Anordnung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015, die es booking.com untersagte, in die Kooperationsverträge mit seinen Partnern sogenannte „Bestpreisklauseln“ zu implementieren.
Enge und weite Bestpreisklauseln
Die Bestpreisklauseln garantieren dem in Deutschland mit ca. 60 Prozent Marktanteil größten Hotelportal die günstigsten Preise der jeweiligen Vertragspartner. Dabei sind enge und weite Bestpreisklauseln zu unterscheiden: Während enge Klauseln es den Hotels untersagen auf den eigenen Websites günstigere Preise anzuzeigen, verhindern weite Klauseln zudem günstigere Angebote des Hotels auf anderen Portalen. Indem booking.com in viele seiner Verträge mit Hotels die engen Ratenparitätsklauseln einbaute, fürchtete das Kartellamt eine erhebliche Abhängigkeit der Hoteliers von dem Internetportal, besonders aufgrund seiner Stellung als Marktführer.
Gefahr von Trittbrettfahrern
Das OLG folgte jedoch weitgehend der Argumentation von booking.com, die im Besonderen die Gefahr von Trittbrettfahrern beinhaltete. So bestünde das Risiko, dass Kunden, die das Onlineportal nutzten, im Anschluss gar nicht dort, sondern beim jeweiligen Hotel direkt auf der Website buchten, wenn dort ein günstigerer Preis zu erwarten sei. Daher seien die Klauseln unverzichtbar, um die hohen Kosten von booking.com abzusichern. Dass bei Umfragen von Bundeskartellamt und dem Hotelverband Deutschland weniger als ein Prozent der Befragten Booking-Nutzer angab, tatsächlich nach der Suche bei booking.com direkt beim Hotel gebucht zu haben, fand keinen Anklang beim Gericht.
Verwendung der Bestpreisklauseln ist individuell zu beurteilen
Nicht nur booking.com dürfte das Urteil des OLG Düsseldorf freuen, auch die Konkurrenz profitiert von dem Sieg vor Gericht. So wurde dem Hotelanbieter HRS im Jahr 2015 die Nutzung von Bestpreisklauseln noch vom OLG Düsseldorf untersagt, allerdings handelte es sich auch um die weite Bestpreisklausel. Auch der amerikanische Anbieter Expedia erhielt Post vom Bundeskartellamt, das Verfahren wurde jedoch bis zum Ausgang des Booking-Prozesses ausgesetzt und dürfte jetzt einen für Expedia besseren Ausgang nehmen. Aufgrund ihres kleineren Marktanteils von jeweils unter 30 Prozent gelten für die beiden Anbieter ohnehin „laschere“ Regeln als für den Branchenriesen booking.com, wonach beiden wohl die Verwendung zumindest der engen Bestpreisklauseln in Zukunft gestattet werden dürfte.
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