Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht im Hinblick auf Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zu ändern. Dies hat die deutsche Vertretung der Europäischen Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 16. Oktober 2014 mitgeteilt.
Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
Nach Auffassung der EU-Kommission werden Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz im EU-Ausland schlechter behandelt als Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Deutschland. Denn nach deutschem Recht würden Zuwendungen an inländische gemeinnützige Organisationen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden. Dagegen würden Zuwendungen an vergleichbare Organisationen, die ihren Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben, nur dann befreit, wenn ihr Staat ähnliche Steuerbefreiungen für deutsche gemeinnützige Körperschaften gewährt (sog. Gegenseitigkeitsregelung). Da allerdings kein Rechtsanspruch auf Austausch der Gegenseitigkeitserklärungen bestehe und Vereinbarungen der Bundesrepublik in der Vergangenheit mit anderen Staaten auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer höchst selten zustande gekommen seien, geht die EU-Kommission davon aus, dass Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland im Ergebnis häufig höher besteuert würden als Zuwendungen an deutsche gemeinnützige Organisationen. Die deutsche Regelung verstoße daher gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.
Der deutsche Gesetzgeber hat jetzt zwei Monate Zeit, das Gesetz zu ändern. Kommt Deutschland dieser Aufforderung nicht nach, kann die EU-Kommission beim Europäischen Gerichtshof klagen.
§ 13 ErbStG im Blickpunkt
Die Presseerklärung ist etwas unklar formuliert. Sie spricht ausdrücklich nur von „Wohltätigkeitsorganisationen“ und von „Vermächtnissen“. Die relevante Vorschrift im deutschen Erbschaftssteuerrecht erwähnt sie gar nicht. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission § 13 Abs. 1 Nr. 16 c) ErbStG im Blick hat. Diese Vorschrift befreit aber Zuwendungen aller Art von der Besteuerung, d.h. sowohl Schenkungen zu Lebzeiten als auch Vermögensübertragungen von Todes wegen; Vermächtnisse sind also nur ein möglicher Anwendungsfall. Außerdem gilt die Regelung für alle Körperschaften, die steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO sind, also nicht nur für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
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