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Besteuerung von Stipendien: Richtlinien rechtssicher aufstellen

Besteuerung von Stipendien: Richtlinien rechtssicher aufstellen

Stipendien sind ein wichtiger Faktor, wenn es um die Chancengleichheit im Bildungswesen geht. Aber auch in anderen Bereichen sind Stipendien als Voll- oder Teilstipendium zu finden. Wie aber sind die Einnahmen aus dem Stipendium steuerlich zu bewerten und was gilt es zu beachten?

Klassische und neuartige Stipendien

Was genau ein Stipendium ist, ist im Steuerrecht nicht eindeutig festgelegt. Neben klassischen Stipendien, die oft aus dem Bereich der Bildung bekannt sind, gibt es auch weitere Stipendien. Gemeint sind z.B. „Landarzt-Stipendien“. Hier werden Stipendien mit der Verknüpfung einer späteren Tätigkeit und Rückzahlungsverpflichtung vergeben. Ebenso gibt es erfolgsbasierte Stipendien, wie z.B. den Meisterbonus.

Stipendium normalerweise einkommensteuerfrei

Gemäß § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien von der Einkommensteuer befreit, wenn sie von einer

  • steuerbegünstigten Körperschaft,
  • aus öffentlichen Mitteln,
  • einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder
  • einer Einrichtung, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts errichtet/verwaltet wird,

gewährt werden. Dabei muss das Stipendium die Forschung oder die wissenschaftliche/künstlerische Aus- und Fortbildung fördern. Zudem darf keine bestimmte Gegenleistungspflicht des Stipendiaten gegenüber dem Förderer bestehen. Dieser muss das Stipendium im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG nach seinen Vergaberichtlinien vergeben und die Höhe des Stipendiums auf die Lebenshaltungskosten sowie die Ausbildungs-/Forschungskosten beschränken.

Sonstige Steuerbarkeit

Ob Stipendien in sonstiger Art und Weise steuerbar sind, ist immer dann die Frage, wenn § 3 Nr. 44 EStG nicht eingreift. Dies ist z.B. bei ausländischen Stipendiengebern, die nicht der Europäischen Union angehören, fragwürdig.

Konstellation bei Gastärzten

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.07.2020 hat sich mit der Steuerbarkeit eines Stipendiums für eine Gastärztin beschäftigt. Dabei hatte die Ärztin aus einem Drittstaat ein Stipendium erhalten. Im Rahmen dieses Stipendiums war sie in einer Klinik in Deutschland tätig. Aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG stellte sich die Frage, ob das Stipendium steuerbar ist.

Der BFH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass Stipendien sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.1 Satz 1 EStG darstellen können, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG seien sie dann nicht steuerbar, wenn sie freiwillig, das heißt, ohne Gegenleistung gewährt würden. Im konkreten Fall sah der BFH die Leistung der Stipendiatin in der Fortbildung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist. Das Stipendium sei somit der Ersatz für die fehlende Vergütung der Stipendiatin. Diese Leistung ist auch dann gegenüber dem Stipendiumsgeber anzunehmen, wenn die Leistung an einen Dritten erfolgt.

Keine Leistung liegt in der Verpflichtung zur zukünftigen Rückkehr

Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Konstellation der „Landarzt-Stipendien“. Bei diesen liegt eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 1 EStG nicht vor, da nach der einhelligen Rechtsprechung keine Leistung vorliegt. Der BFH stellte in seinem Urteil vom 11.12.2020 fest, dass in der Verpflichtung zur zukünftigen Tätigkeit in Thüringen keine Leistung liegt. Ein zukünftiger Verstoß des Stipendiaten gegen diese Verpflichtung führe lediglich zur Rückzahlungspflicht der erhaltenen Mittel, nicht aber zu einem einklagbaren Tätigwerden an der vorgesehenen Einsatzstelle.

Stipendiengeber sollten genaue Richtlinien aufstellen

Vergeben Sie Stipendien oder planen dies zu tun? Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie Vergaberichtlinien rechtssicher aufstellen. Gerade wenn eine Mitfinanzierung durch einen privaten Partner geplant ist, bietet sich eine Beratung für die rechtssichere Umsetzung an. Mit unseren Spezialisten im Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Weiterlesen:
Was müssen Stiftungen bei der Vergabe von Stipendien beachten?

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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