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Besteuerung von Sachspenden an NPOs zum direkten Verkauf

Dez. 23, 24 • SpendenrechtKeine Kommentare
Besteuerung von Sachspenden an NPOs zum direkten Verkauf

Sachspenden an gemeinnützige Organisationen und deren steuerliche Behandlung sind ein komplexes Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt. Eine häufige Frage dabei ist, ob Sachspenden, die von der empfangenden Organisation veräußert werden, als Spenden gelten und ob dafür Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen. Entgegen der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung wird in einem aktuellen Fachbeitrag (Kirchhain/Kampermann, npoR 2024, 117) diese Problematik beleuchtet, und es werden wichtige Erkenntnisse für Spendenempfänger und Spender geliefert.

Veräußerung aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Soweit gemeinnützige Organisationen einzelne wertvolle Wirtschaftsgüter erhalten, die sie nicht unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden können und daher die Wirtschaftsgüter veräußern, um die daraus vereinnahmten Mittel unmittelbar für satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nimmt die Finanzverwaltung eine Veräußerung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Das hat der Folge, dass für die Hingabe des Wirtschaftsgutes keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf.

Nachhaltige Tätigkeit führt zu steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

In der sog. Altkleidersammlung-Entscheidung hatte der BFH 1992 (BFH vom 26.02.1992, I R 149/90, BFHE 167, 147 = BStBl. II, 693 = DStR 1992, 814) entschieden, dass der Verkauf und das vorherige Sammeln von Altkleidung als eine einheitliche nachhaltige Tätigkeit und damit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist, wenn eine räumlich-personelle Infrastruktur zur Einwerbung von Sachspenden durch die gemeinnützige Organisation vorgehalten wird.

Regelmäßig halten die gemeinnützigen Organisationen jedoch eben keine räumlich-personelle Infrastruktur zur Einwerbung der insbesondere hochwertigen Sachspenden vor. Sie erhalten die Spenden aufgrund der Verbundenheit der Spender zur Organisation, und es liegt gerade keine einheitliche nachhaltige Tätigkeit vor.

Sphärenwechsel der Spende?

Aber viel spricht auch dafür, dass die Sachspende auf der Eingangsseite dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Dann stellt sich nur die Frage, ob das gespendete Wirtschaftsgut vor der Veräußerung einen Sphärenwechsel in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vollzogen hat. Die Einlage des Wirtschaftsgutes in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist regelmäßig mit dem Teilwert anzusetzen, sodass bei einer zeitnahen Veräußerung der ertragsteuerpflichtige Gewinn vermutlich sehr gering ausfallen wird.

Ökopunkte-Entscheidung entsprechend anwendbar?

Ferner hatte der BFH in der sog. Ökopunkte-Entscheidung (BFH vom 24.01.2019, V R 63/16, BFHE 263, 516 = BStBl. II, 392 = DStR 2019, 1040) den Verkauf der Ökopunkte weder dem Zweckbetrieb noch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, sondern hat die Einnahmen als dem ideellen Bereich zugehörig klassifiziert. Die Begründung war, dass mangels Selbstständigkeit der Tätigkeit nicht von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen werden darf und damit auch kein Zweckbetrieb begründet werden kann. Der Verkauf der Ökopunkte sei keine selbstständige, von der gemeinnützigen Zweckverfolgung trennbare Tätigkeit, sondern gerade umgekehrt allein durch die steuerbefreite Tätigkeit veranlasst.

Dabei sollte man wissen, dass die gemeinnützige Organisation die Ökopunkte aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen erhalten hatte, um für ihre Zweckverwirklichung großflächige Renaturierungsmaßnahmen an einem Fluss durchführen zu können. Die Veräußerung der Punkte erfolgte regelmäßig an Personen, die damit ihre gesetzliche Ausgleichs- oder Ersatzpflicht für (unvermeidbare) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nachkommen wollten, ohne eigene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

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Dieses Urteil setzt dabei auf den Veranlassungszusammenhang zwischen dem Erwerb der Ökopunkte und ihrer Veräußerung zur ideellen Zweckverwirklichung, sodass die Einnahmen im ideellen Bereich anfallen. Ungeachtet dessen, dass es sich um eine nachhaltige Verkaufstätigkeit handelt, die ansonsten regelmäßig zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.

Daraus lässt sich schließen, dass auch die Veräußerung der Wirtschaftsgüter, die als Spende im ideellen Bereich vereinnahmt wurden, aufgrund des ununterbrochenen Veranlassungszusammenhangs dem ideellen Bereich zuzuordnen wäre.

Treuhandverhältnis als mögliche Lösung

Um eine Zuordnung zu den Sphären zu vermeiden, könnte auch der Anwendungserlass als Hilfe herangezogen werden. Im Kontext mit der Sammlung von Zahngold weist die Finanzverwaltung im Anwendungserlass (AEAO Nr. 12 Satz 2 zu § 64 AO) selbst darauf hin, dass die steuerbegünstigte Organisation bei der Veräußerung des Goldes lediglich als Treuhänderin des Spenders mitwirken kann und die Spende erst im Anschluss in Gestalt einer Geldspende in Höhe des Veräußerungserlöses empfängt. In der Praxis wird sich das Aufsetzen einer entsprechenden Dokumentation des Treuhandverhältnisses als zu kompliziert gestalten, aber auf jeden Fall die gewünschte Rechtssicherheit für die Beteiligten mit sich bringen.

Anonyme Spenden immer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Zu beachten gilt es in dem Zusammenhang aber auch, dass die Finanzverwaltung bei einer anonymen Sachspende immer von einer Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeht (AEAO Nr. 12 Satz 3 zu § 64 AO).

Umfassende Beratung für Spendenempfänger

Insgesamt sprechen wichtige Argumente für eine differenzierte und praxisnahe Betrachtung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen. Die einseitige Sichtweise der Finanzverwaltung sollte kritisch hinterfragt werden, da dies sowohl für Spendenempfänger als auch für Spender von großem Interesse sein dürfte.

Für Zweifelsfragen in der Praxis helfen wir gerne bei der Umsetzung einer rechtssicheren Lösung sowohl für Spendenempfänger als auch für die Spender. Melden Sie sich gerne.

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Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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