Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt erneut, dass Preisgelder nicht nur Grund zur Freude sind. Denn je nach Ausgestaltung und Anlass des Preisgeldes drohen sowohl dem Preisträger als auch seinem Arbeitgeber steuerliche Fallstricke, insbesondere im Hinblick auf die Lohnsteuer.
Streit um ein Preisgeld
In dem Fall vor dem FG Münster ging es um einen Professor einer Fachhochschule, der für seine Habilitationsschrift einen Forschungspreis erhielt. Er ging davon aus, dass das Preisgeld nicht steuerbar sei. Seine Argumentation: Mit dem Preis werde seine Forschungsleistung im Rahmen seiner Habilitation ausgezeichnet. Diese stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Betätigung, sodass sie nicht der Einkommensteuer unterliege. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und besteuerte das Preisgeld als Teil des Arbeitslohns.
FG Münster: Preisgeld ist steuerbar
Nachdem das Finanzamt den Einspruch des Professors abgelehnt hatte, reichte er Klage beim FG Münster ein. Jedoch ohne Erfolg: Das Gericht entschied, dass das Finanzamt das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn behandelt habe. Der Grund: Zwischen der Habilitation und der Tätigkeit des Professors bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das wissenschaftliche Forschen und Publizieren zu den zentralen Dienstaufgaben eines Hochschullehrers gehören. Eine Habilitation stelle eine wissenschaftliche Forschungsleistung dar, sodass zwischen der Habilitation und dem Dienstverhältnis des Professors ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe.
Für eine wirtschaftliche Veranlassung des Preisgeldes spreche auch, dass sich der Kläger aufgrund seiner Habilitation als habilitierter Professor bezeichnen und somit seine wissenschaftliche Reputation steigern konnte, was wiederum förderlich für seine berufliche Tätigkeit als Professor sei. Zwar sei eine Habilitation nicht notwendig, um als Professor an einer Fachhochschule tätig zu sein. Allerdings komme es, so das Gericht, auf diesen Umstand nicht an. Denn maßgeblich sei allein, ob die Habilitation die berufliche Tätigkeit des Professors fördern könne. Das sei vorliegend der Fall, da ein habilitierter Professor stets über eine höhere wissenschaftliche Reputation als ein nicht habilitierter Professor verfüge. Da somit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Habilitation und der Tätigkeit als Professor bestehe, habe das Finanzamt das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn besteuert.
Lohnsteuerhaftung möglich
Sind Preisgelder Teil des Arbeitslohns, ist auch für diese Gelder ein Lohnsteuereinbehalt durchzuführen. Im Fall des FG Münster hätte die Hochschule als Arbeitgeber des Professors für das Preisgeld Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Das hat die Hochschule jedoch nicht getan, sodass eigentlich eine hohe Lohnsteuernachzahlung gedroht hätte. Sie hatte jedoch Glück: Der Professor hat das Finanzamt selbst über das Preisgeld informiert, sodass das Finanzamt die entsprechende Steuer im Steuerbescheid des Professors festsetzen konnte.
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Sonst wäre es für die Hochschule teuer geworden: Unsere Erfahrung aus der Praxis zeigt nämlich, dass sich die Finanzämter zur Begleichung der Lohnsteuerschuld primär an die Arbeitgeber wenden, obwohl gegenüber dem Finanzamt sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gesamtschuldnerisch haften. Viele dieser Fälle werden nämlich erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. In der Zwischenzeit ist der ehemalige Angestellte jedoch häufig unbekannt (z.B. ins Ausland) verzogen. Für das Finanzamt ist es dann einfacher, zunächst den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.
Zwar könnten in solchen Fällen die Hochschulen die Lohnsteuer vom ehemaligen Mitarbeiter zurückfordern. Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge sog. Ausschlussklauseln, wonach nach Ablauf einer bestimmten Frist, z.B. drei Monate, beide Parteien keine Ansprüche mehr gegeneinander geltend machen können. Eine Rückforderung der gezahlten Lohnsteuer ist dann nicht mehr möglich.
Auf ordnungsgemäße Besteuerung der Preisgelder achten
Der Fall des FG Münster hat gezeigt, dass sich Organisationen den steuerlichen Folgen von Preisgeldern bewusst sein müssen, wenn der Preisträger bei ihnen angestellt ist. Die Preisgelder können nämlich steuerlich als Arbeitslohn gelten, sodass die Organisationen zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet wären. Insbesondere Forschungseinrichtungen, Universitäten, aber auch Sportvereine sollten daher auf eine ordnungsgemäße Besteuerung der Preisgelder achten.
Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen Sie gern und prüfen, ob das Preisgeld ihres Mitarbeiters einkommensteuerpflichtig ist.
FG Münster, Urteil v. 16.03.2022 – 13 K 1398/20 E
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