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Preisgelder und Stipendien: Das ist bei der Besteuerung zu beachten

Preisgelder und Stipendien: Das ist bei der Besteuerung zu beachtenHervorragende Leistungen müssen belohnt werden. Darin sind sich viele NPOs, Profisportvereine und Wettkampfveranstalter einig, die Preisgelder oder Stipendien an hervorragende Wissenschaftler oder Sportler vergeben. Wenig Einigkeit herrscht hingegen bei der Besteuerung dieser Gelder: Die Gerichte und die Finanzämter vertreten häufig widersprüchliche Rechtsauffassungen und können keine einheitliche Linie finden. Zudem drohen steuerliche Fallstricke, insbesondere im Hinblick auf die Lohnsteuer.

Wann unterfallen Preisgelder der Einkommensteuer?

Der Grundsatz ist einfach: Preisgelder unterfallen der Einkommensteuer, wenn sie wirtschaftlich veranlasst sind und einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EstG) zugeordnet werden können (sog. Veranlassungsprinzip).

Erhält etwa ein Profifußballer von seinem Verein eine Prämie, weil seine Mannschaft die deutsche Meisterschaft oder den DFB-Pokal gewonnen hat, unterfällt dieses Preisgeld der Einkommensteuer. Denn der Fußballer hat das Preisgeld in seiner Eigenschaft als Angestellter des Fußballvereins gewonnen, sodass es wirtschaftlich veranlasst ist und somit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EstG) zugeordnet werden kann. Dagegen unterfallen Preisgelder, die für das Lebenswerk oder die Persönlichkeit des Preisträgers verliehen werden, nicht der Einkommensteuer. Denn diese Gelder stehen in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Preisträgers und sind privat veranlasst.

Widersprüchliche Praxis von Justiz und Finanzverwaltung

Trotz dieser klaren Grundsätze zur Besteuerung von Preisgeldern vertreten sowohl die Finanzgerichte als auch die Finanzämter häufig Positionen, die diesen Grundsätzen widersprechen und damit für Rechtsunsicherheit sorgen. Für diese Problematik stehen stellvertretend folgende zwei Beispiele:

  • Preisgelder für Dissertationen: Das Finanzgericht (FG) Köln hat in seinem Urteil vom 18.02.2020 (u.E. zu Unrecht) entschieden, dass Preisgelder einer Universität für hervorragende Dissertationen einkommensteuerpflichtig seien, wenn die Arbeit während einer Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erstellt worden ist. Unserer Meinung nach verwischt das Gericht hierdurch die Grenzen zwischen beruflicher und privater Sphäre. Der wissenschaftliche Mitarbeiter wendet nämlich seine Freizeit für die Erstellung der Arbeit auf, da die Erstellung der Dissertation nicht Teil seines Arbeitsvertrags mit der Universität war. Die Dissertation wäre daher der privaten Sphäre zuzuordnen, sodass das Preisgeld unserer Auffassung nach nicht einkommensteuerpflichtig sein kann.
  • Nobelpreise: Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Preisgelder für Nobelpreise, die seit 2020 rund 10 Mio. schwedische Kronen (ca. 965.000 Euro) betragen, nicht einkommensteuerpflichtig. Denn für die Finanzämter stehe beim Nobelpreis die Ehrung der Persönlichkeit im Vordergrund. Das ist falsch, wenn die Forscher primär für ihre Arbeiten ausgezeichnet werden, die sie in ihrer Eigenschaft als Angestellte einer Universität oder Forschungseinrichtung erstellt haben. In diesen Fällen liegt nämlich eine wirtschaftliche Ver-anlassung vor, sodass die Preisgelder unserer Meinung nach als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig wären.

Gefahr der Lohnsteuerhaftung

Gelten Preisgelder als Arbeitslohn, ist auch für diese Gelder ein Lohnsteuereinbehalt durchzuführen. Im Fall des FG Köln hätte somit die Universität als Arbeitgeber des wissenschaftlichen Mitarbeiters für das Preisgeld Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Das hat sie nicht getan, sodass ihr eigentlich eine hohe Lohnsteuernachzahlung gedroht hätte. Sie hatte jedoch Glück: Das Finanzamt hatte bereits vorab von dem Preisgeld erfahren und die entsprechende Steuer im Steuerbescheid des Mitarbeiters festgesetzt.

Ohne dieses Glück hätte es jedoch teuer für die Universität werden können: Unsere Erfahrung aus der Praxis zeigt nämlich, dass sich die Finanzämter primär an die Arbeitgeber zur Begleichung der Lohnsteuerschuld wenden, obwohl gegenüber dem Finanzamt sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gesamtschuldnerisch haften. Viele dieser Fälle werden nämlich erst nach einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. In der Zwischenzeit ist der ehemalige Angestellte jedoch häufig unbekannt (z.B. ins Ausland) verzogen. Für das Finanzamt ist es dann einfacher, zunächst den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

Eindeutige Rechtslage bei der Umsatzsteuer

Im Gegensatz zur Einkommensteuer können Steuerpflichtige bei der Umsatzsteuer auf eine eindeutige Rechtslage blicken. Der Grund: Das Umsatzsteuerrecht ist in der EU harmonisiert, sodass bei Zweifelsfragen der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig ist. Gerade bei professionellen sportlichen Wettbewerben war lange unklar, ob die ausgezahlten Preisgelder der Umsatzsteuer unterfallen. Der EuGH hat dieses Problem gelöst und dazu folgende Grundsätze aufgestellt: Erhalten die Profisportler- oder Vereine bei Wettkämpfen platzierungsabhängige Preisgelder, so sind diese nicht umsatzsteuerbar, da es an einem unmittelbarem Leistungsaustausch fehle. Platzierungsunabhängige Gelder, wie z.B. Antrittsgelder, sind dagegen umsatzsteuerbar, da ein konkreter Leistungsaustausch zwischen der Teilnahme am Wettkampf und dem gezahlten Antrittsgeld vorliege.

Beispiele:

  • Ein Profifußballverein hat sich für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifiziert und erhält Startprämien in Höhe von aktuell 15,25 Mio. Euro. Da es sich bei den Startprämien um Antrittsgelder handelt, die platzierungsunabhängig gezahlt werden, unterliegen sie der Umsatzsteuer.
  • Qualifiziert sich der Verein für das Endspiel der Champions League, würde er eine Prämie in Höhe von 15 Mio. Euro erhalten. Da es sich bei dieser Prämie um ein platzierungsabhängiges Preisgeld handelt, ist sie nach den Grundsätzen des EuGHs nicht umsatzsteuerbar.
  • Ein Berufspokerspieler nimmt an einem Turnier teil, bei dem ausschließlich platzierungsabhängige Preisgelder gezahlt werden. Auch diese Gelder sind nach den Grundsätzen des EuGHs nicht umsatzsteuerbar.
  • Problematisch ist jedoch die Praxis bei Profi-Golfturnieren, nach regelmäßig zwei Runden einen sog. „Cut“ durchzuführen. Die Spieler, die den Cut geschafft haben und an den letzten verbliebenen Runden teilnehmen dürfen, erhalten alle ein Preisgeld, das sich lediglich in der Höhe je nach finaler Platzierung unterscheidet. Diese Preisgelder können nicht eindeutig als platzierungsabhängig oder platzierungsunabhängiges Preisgeld qualifiziert werden, da sich einerseits zwar die Höhe des Preisgeldes nach der finalen Platzierung der Golfer richtet, jedoch allen Spielern, die den Cut geschafft haben, ein Preisgeld garantiert ist. Eine Klärung dieses Problems durch die Gerichte bleibt daher abzuwarten.

Internationale Stipendiaten werden benachteiligt

Aktuell vertreten zwei Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen zur Frage, wann Stipendien steuerbar sind. Während das FG Niedersachsen dies verneint, ist das FG Düsseldorf der Ansicht, dass Stipendien steuerbare Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 Nr. 1 EStG darstellen können. Stipendiaten, die Gelder aus der EU erhalten, sind von dieser Problematik nicht betroffen, da die Stipendien in Deutschland meist nach § 3 Nr. 11 oder 44 EStG steuerbefreit sind. Stipendien aus Drittstaaten können zudem nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerbefreit sein.

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Problematisch wird die Frage nach der Steuerbarkeit von Stipendien aber, wenn die Stipendien aus Drittstaaten gezahlt werden, mit denen kein DBA besteht: So betraf etwa der Fall des FG Niedersachsen eine libysche Gastärztin, die ihre Facharztausbildung in Deutschland absolvierte und ihren Aufenthalt mit einem Stipendium des libyschen Staates finanzierte. Würde man die Steuerbarkeit ihres Stipendiums in Deutschland bejahen, wäre sie gegenüber Stipendiaten, die etwa Gelder aus der EU erhalten, finanziell benachteiligt. Erfreulicherweise wurde jedoch im Fall des FG Niedersachsen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und von der Ärztin auch eingelegt, sodass die Frage, ob Stipendien steuerbare Einkünfte darstellen können, nun höchstrichterlich geklärt werden kann (Az. X R 6/19).

Rechtssichere Besteuerung von Preisgeldern

Der Fall des FG Köln hat gezeigt, dass sich Organisationen den steuerlichen Folgen von Preisgeldern bewusst sein müssen, insbesondere wenn der Preisträger bei ihnen angestellt ist. Die Preisgelder können nämlich steuerlich als Arbeitslohn gelten, sodass die Organisationen zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet wären. Insbesondere Forschungseinrichtungen, Universitäten und Sportvereine sollten daher auf eine ordnungsgemäße Besteuerung der Preisgelder achten.

Da eine Belastung des Preisgeldes mit Einkommensteuer die Attraktivität des Preises schmälert, sollten preisstiftende Organisationen ihre vorhandenen Einflussmöglichkeiten nutzen. Denn die genaue Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre trifft das Finanzamt in der Praxis anhand der Ausschreibungsbedingungen und den Zielen des Preises, die wiederum von den Organisationen festgelegt werden. Hier liegt die Chance: Durch eine gezielte Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen und der Ziele des Preises können die Organisationen helfen, dass das Finanzamt die Preisgelder als nicht steuerbar einstuft. Gerne sind unsere Fachanwälte für Steuerrecht Ihrer Organisation dabei behilflich.

FG Köln, Urteil v. 18.02.2020 – 1 K 1309/18
EuGH, Urteil v. 10.11.2016, C-432-15, Baštová
FG Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2018 – 13 K 614/17 E
FG Niedersachsen, Urteil v. 14.02.2019 – 10 K 247/17

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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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