Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist heutzutage mit immer größeren Haftungsrisiken verbunden. Vor allem das Risiko von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines unternehmerischen Fehlverhaltens ist dabei zu nennen. Ein GmbH-Geschäftsführer riskiert nicht nur die Haftung gegenüber gesellschaftsfremden Dritten, sondern auch gegen die eigene Gesellschaft. Um gefährliche Risiken für den oder die Geschäftsführer zu vermeiden, können bestimmte Maßnahmen getroffen werden.
Teil I: Vertragliche Vereinbarungen und Gestaltungsvarianten
Die Geschäftsführerhaftung kann unter anderem durch bestimmte vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Dabei gibt es mehrere Gestaltungsvarianten.
1. Herabsetzung des Verschuldensmaßstabs
Hier muss sich jede Gesellschaft die Frage stellen, ob der Geschäftsführer für jede fahrlässige Pflichtverletzung haften soll.
Eine Beschränkung der Geschäftsführerhaftung kann zwar nicht im Bereich der vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Bei grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ist ein Haftungsbeschränkung jedoch möglich.
Die Haftung des Geschäftsführers kann ferner auch auf die sogenannte eigenübliche Sorgfalt gemäß § 277 BGB reduziert werden. In diesen Fällen wird die Haftung des Geschäftsführers derart gemildert, dass im Falle von Pflichtverletzungen auf das übliche Verhalten des Geschäftsführers abgestellt wird. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass der Geschäftsführer im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt auch für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln einzustehen hat.
2. Vereinbarung einer Ausschluss- und Verjährungsfrist
Es bietet sich ferner die Möglichkeit an, die Geschäftsführerhaftung in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
Gemäß § 43 Absatz 4 GmbHG verjähren etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer kenntnisunabhängig nach fünf Jahren ab der Entstehung des Schadensersatzanspruchs. Diese fünfjährige Verjährungsfrist kann durch vertragliche Vereinbarung verkürzt werden.
Praktischer für die Parteien – und außerdem mit größerer Rechtssicherheit verbunden – ist die Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Innerhalb dieser Frist muss die Gesellschaft dann ihre Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich gegen den oder die Geschäftsführer geltend machen. Diese Methode bietet viele Vorteile. So kann die Gesellschaft beispielsweise die Hemmung der Verjährung nicht durch die Zustellung eines Mahnbescheids erreichen. Auch hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesellschaft ihre Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat.
In einer solchen Vertragsklausel muss deutlich erkennbar sein, dass die Vertragsparteien eine Ausschlussfrist und nicht nur eine Verkürzung der Verjährung vereinbart haben.
3. Summenmäßige Haftungsbeschränkung
Die Beschränkung der Geschäftsführerhaftung ist auch durch eine summenmäßige Beschränkung etwaiger Schadensersatzansprüche möglich. Die Haftung kann dabei durch eine Vertragsklausel auf eine bestimmte Summe begrenzt werden. Bei der Festlegung der Summe ist insbesondere das Interesse der Gesellschaft an der Kompensation eines zukünftigen Schadens mit dem Interesse des Geschäftsführers an der Beschränkung seiner Haftung abzuwägen. Hierbei können das Gehalt des Geschäftsführers sowie die Größe und der Umsatz des Unternehmens berücksichtigt werden.
Im zweiten Beitrag zum Thema „Beschränkung der Geschäftsführerhaftung“ lesen Sie weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.
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