Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dieser weite Betriebsausgabenbegriff wird durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dahingehend eingegrenzt, dass Aufwendungen für die private Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, steuerlich nicht in Abzug gebracht werden dürfen, selbst wenn sie auch zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dem Finanzgericht Köln lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Steuerpflichtiger, der Golfsportartikel herstellte, die fünfstelligen Beiträge für seine Golfclubmitgliedschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Wie schon das Finanzamt versagte auch das Gericht den Betriebsausgabenabzug. Bei den Beiträgen habe es sich zumindest auch in erheblichem Umfang um Aufwendungen für die private Lebensführung gehandelt. Dass die Beiträge auch zum Zwecke des beruflichen Fortkommens geleistet worden waren, konnte zwar nicht in Abrede gestellt werden. Mangels objektiver Kriterien für eine Aufteilung in betriebliche und private Veranlassungsbeiträge – selbst eine schätzungsweise Aufteilung war nicht möglich – war der Abzug aber insgesamt zu versagen.
Hinweis: Offenbar wollte der Steuerpflichtige über den Betriebsausgabenabzug im Ergebnis das erreichen, was ihm das Spendenrecht ausdrücklich versagt: den Abzug von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Der Abzug wäre sicherlich einfacher zu begründen gewesen, wenn es sich nicht gerade um Beiträge zu einem Sportverein gehandelt hätte. Während eine wesentliche private Mitveranlassung bei einer Mitgliedschaft in einem Sportverein nicht ernsthaft geleugnet werden kann, sind Beiträge für die Mitgliedschaft in sonstigen gemeinnützigen Vereinen im Einzelfall durchaus als Betriebsausgaben absetzbar. Das hat insbesondere dann Bedeutung, wenn ein Abzug als Zuwendung im Sinne des § 10b EStG wegen Erreichens der Abzugsgrenzen nicht mehr möglich ist. Auch Mitgliedsbeiträge für Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind regelmäßig beruflich veranlasst und können daher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
FG Köln, Urteil v. 16.06.2011, Az. 10 K 3761/08.