Beinbruch im Gottesdienst – kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

Verletzt sich ein Pfarrer in Ausübung seines Amtes, so folgt die Unfallversicherung beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Unfallfürsorge hat der Dienstherr zu übernehmen. Für den Dienstunfall eines Pfarrers hat damit die Kirche einzustehen. Eine Versetzung in den Ruhestand ändert hieran nichts, wie nun das SG Frankfurt feststellte.

Der Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers ist ein Fall für die Berufsgenossenschaft und damit für die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz von Pfarrern richtet sich aber nach dem Kirchengesetz. Dieses erklärt die beamtenrechtlichen Fürsorgeregeln für anwendbar. Beamte sind daher gerade nicht Teil der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls war zwar, dass der Pfarrer bereits in den Ruhestand versetzt worden war. Im Gegensatz zu Beamten ist ein pensionierter Pfarrer jedoch weiterhin berechtigt, Diensthandlungen, wie das Abhalten eines Gottesdienstes, vorzunehmen und unterliegt umgekehrt auch weiter dem kirchlichen Disziplinarrecht. Der Beinbruch im Gottesdienst ist damit auch noch für den pensionierten Pfarrer ein Unfall während der Ausübung seines Dienstes. Die Unfallfürsorge fällt folglich weiterhin dem Dienstherren, der Kirche, zu, wie das Gericht urteilte.

SG Frankfurt, Urteil v. 10.09.2010, Az. S 23 U 250/09.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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