Mehrere Bundesländer haben in jüngster Vergangenheit für Beherbergungsbetriebe diverse Verbote erlassen, Personen aufzunehmen, die aus sogenannten Corona-Risikogebieten stammen. Zahlreiche dieser Verbote wurden inzwischen von verschiedenen Gerichten als rechtswidrig eingestuft. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe, die aufgrund dieser Maßnahmen Umsatzeinbußen zu beklagen haben, können nun Schadensersatzansprüche gegen den Staat prüfen lassen.
Enteignungsgleicher Eingriff führt zur Amtshaftung
Während man zum Beispiel den Bundestag für ein verfassungswidriges Gesetz nicht in Haftung nehmen kann, gilt dies so nicht für untergesetzliche Rechtsnormen wie die Coronaverordnungen. Wird durch eine rechtswidrige Verordnung also in den eingerichteten und ausgeübten Beherbergungsbetrieb eingegriffen, kann ein Anspruch gegen den Verordnungsgeber bestehen, den dadurch erlittenen Schaden auszugleichen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn staatliche Unterstützungsmaßnahmen hinter den erlittenen Einbußen zurückbleiben.
WINHELLER unterstützt Beherbergungsbetriebe
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Co. sollten ihre Einbußen genau beziffern und vor den zuständigen Gerichten geltend machen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei, prüfen Ihre Situation und führen das Klageverfahren für Sie. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu. Sie erreichen uns unter 069 / 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com.
Weiterlesen:
Coronavirus: Betriebsschließungsversicherungen müssen zahlen!
Neues Corona-Paket: Überbrückungshilfen nun bis Ende 2020 möglich
Tags: Coronavirus