Seit Wochen wird gestritten, ob Versicherer aus Betriebsschließungsversicherungen (BSV) leisten müssen, wenn Gaststätten, Handwerksbetriebe, Hotels, soziale Einrichtungen und sonstige Betriebe wegen Corona geschlossen hatten.
Die Versicherungen lehnen Geldleistungen ab und verweisen dabei auf ihre Versicherungsbedingungen. Laut den Versicherungen sei die Covid-19-Pandemie teilweise nicht versichert oder es fehle ein entsprechender Verweis in den Versicherungsbedingungen oder – sofern ein solcher vorliegt – umfasse dieser die neue Krankheit nicht.
Rechtsprechung spricht 1 Mio. Euro Versicherungsleistung zu
Nach unserer Beobachtung ist die Lage nicht so einfach, wie die Versicherungen es vorgeben. Außerdem besteht nach unserer Auffassung, entgegen der Auffassung der Versicherungen, in vielen Fällen durchaus ein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Das LG München verurteilte (vom 01.10.2020, 12 O 5895/2) eine Versicherung zur Zahlung einer Entschädigung von 1 Mio. Euro, weil der Gastwirt seinen Betrieb für 30 Tage wegen des Coronavirus und dem damit zusammenhängenden Infektionsschutz schließen musste.
Nicht vorschnell von Versicherung abweisen lassen!
Es kann sich also lohnen, Schadenersatzansprüche bzw. Versicherungsansprüche wegen einer Betriebsschließung anzumelden und nach Prüfung der Ablehnung durch einen Experten gegen die Ablehnung der Versicherung vorzugehen. Verliert die Versicherung, hat sie in aller Regel auch die Anwaltskosten zu bezahlen.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auch ohne Coronafälle!
Neben Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung bestehen unseres Erachtens auch Ansprüche gegen den Staat, wenn Geschäfte und Betriebe schließen mussten, obwohl kein Coronafall in der eigenen Belegschaft vorlag. Grundlage kann dabei § 65 des Infektionsschutzgesetzes sein, auch bei der Inanspruchnahme durch Behörden als sogenannte „Nicht-Störer“, also Personen/Betriebe, die ohne eigene Coronafälle von Einschränkungen/Schließungen betroffen waren.
Erste positive Signale von Gerichten aus Berlin gibt es bereits. Unseres Erachtens sind daher Entschädigungen für den Shutdown möglich.
Unsere Anwälte beraten rund um Betriebsschließungsversicherungen
Wenn sie betroffen sind, können wir gerne für Sie:
- Versicherungsverträge prüfen
- Ansprüche gegenüber der Versicherung rechtssicher anmelden
- Ggf. Ihren Anspruch gegen die Versicherung gerichtlich durchsetzen, wenn die Versicherung auf die außergerichtliche Korrespondenz hin nicht leistet
- Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz prüfen und gegenüber den Behörden durchsetzen
Melden Sie sich gerne jederzeit unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.
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