Verlängerung und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, Neue Überbrückungshilfe II, Verlängerung der Lockerungen zur Insolvenzantragspflicht, Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld, Grundsicherung
WINHELLER unterstützt Sie in der Krise
Die Koalition hat in der Nacht zum 26.08.2020 ein umfangreiches Corona-Paket beschlossen, das betroffene Unternehmen in der Corona-Krise unterstützen soll. Die einzelnen Maßnahmen im Überblick:
- Das Kurzarbeitergeld wird auf 24 Monate verlängert.
- Die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe werden bis Ende des Jahres 2020 verlängert.
- Während der Kurzarbeit bekommen Arbeitgeber die pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Mitte 2021.
- Die bestehenden Lockerungen zur Pflicht, einen Insolvenzantrag im Überschuldungsfalle zu stellen, werden bis Ende 2020 verlängert.
- Gesetzlich Versicherte Eltern haben 2020 Anspruch auf jeweils fünf Tage Kinderkrankengeld zur Betreuung ihrer Kinder. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch zehn Tage.
- Zur aktiven Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger können Betroffene bis zu 20 Tage von der Arbeit fernbleiben und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
- Künstler bekommen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung, da das unschädliche Vermögen erhöht wird.
Was brauche ich für den neuen Antrag auf Überbrückungshilfe II?
Folgende Unterlagen werden benötigt, um einen neuen Antrag erfolgreich zu stellen:
- Angaben zu den Umsätzen 2019
- Umsatzschätzung für September, Oktober und November 2020
- Umsatzsteuervoranmeldungen (Protokolle 2019, 2020)
- BWA und weitere Unterlagen zu Fixkosten (Verträge)
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Beantragen dürfen die Überbrückungshilfe II
- kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren,
- Soloselbstständige,
- selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie
- gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Voraussetzungen für Überbrückungshilfe
Voraussetzung ist eine vollständige oder wesentliche Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie. Das wird von Amts wegen angenommen, wenn der Umsatz im Vorjahresvergleich zusammengenommen um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist.
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Muss ich die neue Überbrückungshilfe II zurückzahlen?
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten und muss deshalb nicht zurückgezahlt werden – es handelt sich um ein Geschenk vom Staat. Die Förderung betrifft die Monate September, Oktober und November 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss.
Wie viel Überbrückungshilfe gibt es vom Staat?
Der nicht zurück zu zahlende Zuschuss beträgt:
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
- Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
- In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.
Welche Fixkosten sind förderfähig?
- Mieten und Pachten,
- Weitere Mietkosten,
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
- Kosten für Auszubildende,
- Personalaufwendungen,
- Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig und kann folge dessen nicht bezuschusst werden.
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Tags: Coronavirus