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Befristung von Profispielerverträgen zulässig

Die Befristung von Profispielerverträgen ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LArbG) Mainz zulässig – zumindest für den Profifußball in der 1. Bundesliga.

Befristung von mehr als 2 Jahren unzulässig

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes (ArbG) Mainz sorgte im Februar für viel Aufregung. Das ArbG Mainz hielt die Befristung des ehemaligen Torwarts Heinz Müller beim FSV Mainz 05 e.V. für unzulässig. Die Folge: Ein unbefristeter (Arbeits-)Vertrag mit dem Bundesligisten. Denn, soweit lag das ArbG Mainz richtig, Arbeitsverträge – Fußballspieler sind gewöhnliche Arbeitnehmer – dürfen nur nach Maßgabe des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung enthalten, ohne (Sach-)Grund also nur maximal auf Dauer von 2 Jahren, mit Sachgrund auch länger. Welche Gründe eine Befristung rechtfertigen, steht in § 14 Abs. 1 TzBfG. Einer dieser Gründe stellt auf „die Eigenart der Arbeitsleistung“ ab. Da im Fall des FSV Mainz 05 e.V. die 2-Jahresbegrenzung überschritten war, kam es darauf an, ob der (Fußball-)Sport aufgrund seiner „Eigenart“ eine längere Befristung zulässt. Das ArbG Mainz meinte, dass dem nicht so sei.

Befristung im Profifußball gerechtfertigt

Dies ließ der Verein nicht auf sich sitzen und zog erfolgreich vor das LArbG Mainz. Dieses entschied, dass gerade im Profibereich die „Eigenart“ der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertige. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Verein und Lizenzspieler bestehe ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit darüber, wie lange der Verein den Spieler zur Verfolgung der sportlichen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Ziele des Vereins erfolgversprechend einsetzen könne. Auch das Verletzungsrisiko sei nicht unerheblich. Darüber hinaus könne sich der Verein nicht anders als durch eine Befristung gegen „low-performer“ schützen.

Wäre eine Befristung unzulässig, wäre es dem Verein faktisch unmöglich, sich vom Spieler zu trennen, da objektivierbare Nachweise für eine Minderleistung kaum zu erbringen wären. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine Befristungsmöglichkeit auch dem Spieler helfe: Durch die Zulässigkeit der Befristung würden nämlich regelmäßig auch Kaderplätze in anderen Vereinen frei, von denen der Spieler profitieren könne. Befristungen ermöglichten daher auch Wechsel zu anderen Vereinen, die sich für den Profifußballer positiv auswirken können.

Fluktuation der Spieler durch Befristung gewährleistet

Das LArbG Mainz hat mit seinem Urteil unseres Erachtens eine Entscheidung mit Augenmaß getroffen. Die Auswirkungen einer anderslautenden Entscheidung wären enorm gewesen: Spieler wären nahezu unkündbar, denn aufgrund der großen Anzahl an Arbeitnehmern/Spielern in einem Verein bzw. in dessen ausgegliederter Profisport-Tochtergesellschaft würde stets das Kündigungsschutzgesetz greifen. Dieses stellt hohe Hürden für Arbeitgeber auf, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen. Die Fluktuation der Spieler würde dadurch wohl nahezu vollständig zum Erliegen kommen.

Fraglich ist allerdings, wie weit die Auffassung des LArbG reicht. Gilt sie auch für die 2. Bundesliga? Auch für die Regionalliga? Auch für andere Sportarten? Unseres Erachtens gilt das Urteil für alle Profisportler, also insbesondere auch für Vereine und Spieler der 2. Bundesliga. Unklar – und letztlich noch von den Gerichten zu klären – ist allerdings, ob die Vereine auch Halbprofi-Spielerverträge befristen können.

Unsere erfahrenen Anwälte beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zum Arbeitsrecht und zur rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

LArbG Mainz, Urteil vom 17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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