Die für die Finanzmarktaufsicht zuständige Behörde BaFin hat bei den sog. Differenzgeschäften („contracts for difference“ oder „CFDs“) zu einer besonders einschneidenden Maßnahme gegriffen und deren Vermarktung, Vertrieb und Verkauf an private Anleger insofern verboten, als die Produkte eine Nachschusspflicht vorsehen. Das Verbot wurde am 8. Mai 2017 als Allgemeinverfügung erlassen und gilt damit unmittelbar für alle Marktteilnehmer. Es muss bis zum 10. August 2017 umgesetzt werden.
Funktionsweise von Differenzkontrakten
CFD-Geschäfte wurden in den 90er Jahren erfunden, um die sog. „Stempelsteuer“ zu umgehen, die in Großbritannien auf Aktiengeschäfte erhoben wurde. Ein Anleger wettet dabei auf steigende oder fallende Kurse einzelner Positionen, ohne aber die Position (z.B. eine Aktie) selbst zu erwerben. Das Besondere an CFDs ist die zusätzliche Vereinbarung extremer Multiplikatoren, sog. Hebel, die die Effekte aus einer Kursveränderung vervielfachen. Dadurch sind in kürzester Zeit extreme Gewinne möglich, aber auch extreme Verluste. Übersteigen diese das Guthaben des Anlegers auf seinem Handelskonto, so muss er die Unterdeckung in unbegrenzter Höhe mit seinem Privatvermögen ausgleichen. So mancher Anleger hat sich durch diese Geschäfte bereits schwer verspekuliert.
Erforderliche Maßnahmen für CFD-Anbieter
Das Verbot der BaFin war schon Ende des letzten Jahres angekündigt worden. Am 8. Dezember 2016 hat die Behörde einen Entwurf ihrer Allgemeinverfügung veröffentlicht und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Allerdings dürfte die Umsetzung der neuen Regulierung für die Anbieter nicht einfach sein. Ein Ausschluss von Nachschusspflichten bei einer Vertragspartei im CFD-Geschäft führt nämlich zu einer Konzentration von Risiken bei der anderen Partei, also konkret dem Anbieter. Denn Differenzkontrakte sind Geschäfte, bei denen der Anbieter die Wette des Anlegers „hält“, also als Gegenpartei fungiert: Gewinnt der Anleger, verliert der Anbieter und muss daher einen Wege finden, sein eigenes Verlustrisiko zu begrenzen. Dies kann insbesondere nach der neunen Rechtslage nur durch eine Beschränkung möglicher Anlegergewinne geschehen oder durch Weitergabe der Risiken an Dritte. Ebenso müssen die Anbieter ihre bisherigen Kundenbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge mit Kunden überarbeiten.
Kurze Umsetzungsfrist
Viel Zeit bleibt den Anbietern nicht. Bis zum 10. August 2017 muss die Allgemeinverfügung der BaFin umgesetzt sein. Daher ist es jetzt höchste Zeit, die Anpassung des Geschäftsmodells an die neuen Bedingungen vorzunehmen. Unsere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei dieser herausfordernden Aufgabe und helfen bei der vertraglichen Umsetzung sowie bei der Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!
Weiterlesen:
BaFin schreitet bei ruinösen Differenzkontrakten ein
Differenzkontrakte – hochspekulative Finanzprodukte