Automatische Beendigung der Mitgliedschaft / Kündigung aus wichtigem Grund

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit zwei unterschiedlichen Alternativen der Beendigung einer Vereinsmitgliedschaft auseinandergesetzt – der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft sowie der Kündigung aus wichtigem Grund.

Automatische Beendigung

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann zwar automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins erlöschen, wenn nach der Vereinssatzung der Erwerb der Mitgliedschaft von besonderen Voraussetzungen in der Person des Bewerbers (z. B. von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) abhängig ist. Es muss aber nach Auffassung des Gerichtes außerdem aus Gründen der Rechtssicherheit in der Satzung bestimmt sein, dass mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen die Mitgliedschaft endet.

Kündigung aus wichtigem Grund

Das Gericht folgt außerdem der herrschenden Rechtsprechung, dass jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein hat, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies nicht vorsieht, sondern ausdrücklich ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet. Erforderlich sei aber, dass der Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung für das Mitglied darstelle, die dem Mitglied nicht zugemutet werden könne.

Der zur fristlosen Kündigung berechtigende „wichtige Grund“ dürfe zwar generell bei „Störungen des Schuldverhältnisses“ nicht dem „eigenen Risikobereich“ des Kündigenden entstammen (der wichtige Grund besteht also nicht, wenn das Mitglied diesen selbst herbeigeführt hat). Ausnahmsweise ist eine Kündigung aus wichtigem Grund in diesem Fall jedoch trotzdem zulässig, wenn ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden hat und eine Mitgliedschaft deshalb nicht länger zumutbar ist.

Hinweis: Ein Vertrauensverhältnis kann natürlich nicht zum Verein selbst bestehen, sondern nur zu Mitgliedern, mit denen der Kündigende im Verein zusammengearbeitet hat. Da sich ein Mitglied in der Regel jederzeit aus der aktiven Vereinsarbeit zurückziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer Mitgliedschaft stellen wird.

OLG Oldenburg, Urteil v. 18.12.2008, Az. 8 U 182/08

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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