Geplante Ausweitung der sachgrundlosen Befristung: Großer Gewinn für Planungssicherheit von NPOs

Eine Gruppe von Menschen pflanzt Setzlinge ein

Das am 02.07.2026 vorgestellte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ der Bundesregierung bringt frischen Wind in das deutsche Arbeitsrecht. Geplant ist unter anderem, die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen von 24 auf 48 Monate zu verlängern und bis zu sechs statt bisher drei Verlängerungen zu erlauben. Zudem soll die Vorbeschäftigungsgrenze gelockert werden.

Für NPOs ist dies ein großer Gewinn, da sie so flexibel auf unsichere Fördergelder und Projektlaufzeiten von mehr als zwei Jahren reagieren können, ohne wertvolle Mitarbeitende nach zwei Jahren auf Basis einer besonders risikobehafteten Projektbefristung weiterbeschäftigen oder kündigen zu müssen.

Warum die Befristungsreform für Nonprofit-Organisationen ein Meilenstein ist

WINHELLER berät täglich gemeinnützige Organisationen, Stiftungen und Vereine zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und kennt die täglichen Herausforderungen genau. Projekte hängen oft von befristeten Fördergeldern, Spenden oder zeitlich begrenzten öffentlichen Mitteln ab. Oft sind sie auf eine Laufzeit von drei bis vier Jahren angelegt, was NPOs im Hinblick auf die bisher geltenden Regelungen zur sachgrundlosen Befristung vor große Herausforderungen und Rechtsunsicherheiten stellt, da sie sachgrundlos beschäftigte Mitarbeiter nach Ablauf von zwei Jahren

  • entweder kündigen,
  • in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen oder
  • auf Basis einer oft teuren, schwer rechtfertigbaren und daher besonders risikobehafteten Sachgrundbefristung weiterbeschäftigen mussten.

Die von der Bundesregierung zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes geplante Reform des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist für NPOs ein großer Gewinn und wird bei tatsächlicher entsprechender Umsetzung viele der vorgenannten Probleme lösen.

Verdoppelung der Laufzeit

Die Arbeit vieler NPOs ist abhängig von befristeten Fördergeldern, öffentlichen Zuschüssen oder zeitlich gebundenen Spendenkampagnen. Bisher konnten Mitarbeiter ohne Sachgrund nur für maximal zwei Jahre befristet eingestellt werden. Lief ein wichtiges Förderprojekt drei Jahre lang, mussten Organisationen oft auf teure und schwer rechtfertigbare Befristungen mit Sachgrund ausweichen.

Die geplante Ausweitung auf 48 Monate (bei bis zu sechs Verlängerungen) deckt sich nun ideal mit der Lebensdauer vieler Projektförderungen und ermöglicht eine entsprechende sachgrundlos befristete Beschäftigung von Mitarbeitern für die gesamte Projektdauer, ohne auf Kündigung, unbefristete Beschäftigung oder rechtlich unsichere Sachgrundbefristungen ausweichen zu müssen.

Verdoppelung der Verlängerungsoptionen

Auch schafft die neu eingeführte sechsmalige Verlängerungsmöglichkeit die dringend benötigte Flexibilität in der Projektplanung. Damit erhalten NPOs deutlich mehr Planungssicherheit und können Personalressourcen besser an die tatsächlichen Projektlaufzeiten anpassen, ohne arbeitsrechtliche Risiken einzugehen.

Wiedereinstellung von Mitarbeitenden wird leichter

Bislang war eine sachgrundlose Befristung verboten, wenn der Mitarbeiter zuvor bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (Vorbeschäftigungsverbot). Für NPOs war das besonders bitter, wenn engagierte Projektmitarbeiter nach einer Pause nochmal für das gleiche oder ein neues, ähnliches Projekt zurückkehren wollten. Die neuen Regelungen sollen eine „erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber“ erlauben. Das vereinfacht das Wiedersehen mit bereits eingearbeiteten und motivierten Fachkräften enorm.

Vorteile der sachgrundlosen Befristung für Vereine, Stiftungen und Co.

Die geplanten Regelungen bringen in der täglichen Praxis erhebliche Vorteile für gemeinnützige Organisationen mit sich:

1. Bessere Anpassung an Projektlaufzeiten

Da viele Förderprogramme, Stiftungs- und EU-Projekte länger als zwei Jahre angelegt sind, deckt die neue Höchstdauer von vier Jahren die meisten Projektzyklen perfekt ab. Auch kann aufgrund der Erhöhung der Verlängerungsoptionen innerhalb der Projektlaufzeiten deutlich flexibler auf zeitlich befristet bewilligte Fördergelder reagiert werden, ohne in rechtliche Grauzonen zu geraten.

2. Kontinuität in der Projektarbeit

Die neuen Regelungen schaffen erhebliche Vorteile auch in der Projekttätigkeit selbst, da hierdurch ermöglicht wird, dass das gleiche Team von Mitarbeitern auch bei längeren Projektlaufzeiten unverändert an den Projekten weiterarbeiten kann. Teure, zeitaufwändige Personalwechsel mit umfangreichen Übergaben und Einarbeitungszeiten, die regelmäßig nicht durch die bewilligten Fördergelder vollständig abgedeckt werden, werden so verhindert. Die Teamarbeit wird erheblich verbessert, was für alle Parteien von erheblichem Vorteil ist.

3. Geringeres finanzielles Risiko

Die längere Befristungsmöglichkeit schafft Planungssicherheit auch in Bezug auf die Beschäftigungsdauer der Mitarbeiter, da Verträge nun über 24 Monate hinaus rechtssicher befristet werden können. So entfällt die Notwendigkeit, auf rechtlich unsichere betriebsbedingte Kündigungen zurückzugreifen oder kostspielige Arbeitsgerichtsprozesse zu riskieren, die häufig in einer ungewollten unbefristeten Beschäftigung mit erheblichen finanziellen Folgen enden.

4. Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeit von qualifizierten Fachkräften

Auch dürften diese Regelungen zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten von qualifizierten Fachkräften führen, denn häufig scheitert die Zusammenarbeit daran, dass diese Mitarbeiter sich nicht auf eine kurze Beschäftigungsdauer von maximal zwei Jahren einlassen wollen, sondern sich mehr Planungssicherheit und längere Vertragslaufzeiten wünschen. Vor diesem Hintergrund dürften die geplanten Neuregelungen auch aus Sicht der Mitarbeiter einen erheblichen Gewinn darstellen.

Befristungsreform steht noch aus: Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

Die geplante Reform eröffnet gemeinnützigen Organisationen (gGmbHs, Stiftungen und Vereinen) völlig neue Spielräume. Die gezielte Nutzung der längeren Befristungen kann die Stabilität von Projekten und Teams in den kommenden Jahren sichern. Allerdings ist zu beachten, dass die angekündigten Änderungen Teil eines Maßnahmenpakets sind, das erst noch den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen müssen. Als Arbeitgeber sollten NPOs bestehende Verträge genau prüfen und erst nach der finalen Verkündung des Gesetzes neue Verträge über die längere Laufzeit abschließen.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfolgen den weiteren Prozess gespannt und werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Friederike Eck

Rechtsanwältin Friederike Eck bringt über ein Jahrzehnt Expertise im Arbeitsrecht in unsere Kanzlei ein. Mit ihrer umfassenden Erfahrung bietet sie ganzheitliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts mit dem Fokus auf der Arbeitgeberseite.

Beiträge - Profil

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80