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Ausschluss eines Vereinsmitglieds: Formelle Mängel vermeiden!

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist eine der stärksten Sanktionen, die das deutsche Vereinsrecht kennt. Es verwundert daher nicht, dass es hohe rechtliche Hürden gibt, die erst einmal überwunden werden müssen: Jeder noch so kleine Fehler kann zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein zeigt exemplarisch, welche Fallstricke Vereinen drohen.

Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein

In dem Fall vor dem OLG Schleswig-Holstein ging es um den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Breitensportverein. Das Mitglied war seit 2009 Mitglied der NPD und seit 2016 Landesvorsitzender der Partei in Hamburg. Beim Eintritt des Mitglieds in den Verein im Jahr 2014 waren die politischen Aktivitäten des Mannes dem Verein jedoch nicht bekannt. Nach Bekanntwerden der Gesinnung des Mannes entschloss sich der Vereinsvorstand nach Rücksprache mit den übrigen Vereinsmitgliedern dazu, ihn aus dem Verein auszuschließen.

Formelle Mängel führten zur Unwirksamkeit des Ausschlusses

Der Verein brauchte allerdings zwei Anläufe, um den Ausschluss tatsächlich zu vollziehen. Und das, obwohl er zuvor extra eine Satzungsänderung durchgeführt hatte, um den Ausschluss zu ermöglichen. Denn genau darin lag das Problem: Die entsprechende Satzungsänderung wurde formfehlerhaft durchgeführt, wodurch die Änderung insgesamt nicht wirksam zustande gekommen war. Die Richter des Landgerichts (LG) Itzehoe bemängelten, dass die Mitglieder in der Einladung zu der satzungsändernden Vereinssitzung nicht ausreichend über die geplante Satzungsänderung informiert worden waren. Darüber hinaus sei das Mitglied vor dem Ausschluss nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Vereinsausschluss im zweiten Anlauf erfolgreich

Der zweite Versuch des Vereins war hingegen erfolgreich: Sowohl das LG Itzehoe als auch das OLG Schleswig-Holstein bestätigten, dass der erneute Ausschluss des Mitglieds im Jahr 2019 rechtmäßig war. Sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht habe der Verein dieses Mal keine Fehler gemacht.

Insbesondere verletze der Ausschluss das Mitglied nicht in seinen Grundrechten. Die NPD sei vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungswidrige Partei eingestuft worden und sie vertrete Ansichten, die mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar seien. Denn dieser bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und trete allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Bei seiner Anhörung habe das Mitglied ausdrücklich zu erkennen gegeben, auch in Zukunft NPD-Mitglied bleiben zu wollen. Daher sei es dem Verein auch nicht zuzumuten, auf mildere Sanktionsmittel zurückzugreifen.

Wir halten die Entscheidung des Gerichts für richtig. Es hat zu Recht entschieden, dass Vereine Mitglieder mit einer extremistischen Gesinnung nicht dulden müssen.

Wir helfen Ihnen, Fehler beim Ausschluss zu vermeiden

Dieser Fall steht stellvertretend für eine Vielzahl von Fällen, in denen Vereine versuchen, ein Vereinsmitglied auszuschließen, nur um dann vor Gericht aufgrund formeller Mängel zu scheitern. Vereine sollten sich bewusst machen, dass an einen Vereinsausschluss stets sehr hohe rechtliche Anforderungen zu stellen sind. In aller Regel ist es daher ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, der das Ausschlussverfahren professionell begleiten kann. Andernfalls kommt es schnell zu langen Verfahren und hohen Kosten für den Verein. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie uns gerne mit allen Anliegen rund um den Ausschluss eines Vereinsmitglieds.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2020 – 9 U 238/19

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Anwalt für Vereinsrecht & Vereine
Ausschluss von Vereinsmitgliedern: Gründe und Verfahren beachten

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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