Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist eine der stärksten Sanktionen, die das Vereinsrecht zu bieten hat. Um nicht wegen Fehlern im Verfahren oder unklar formulierten Ausschlussgründen die Unwirksamkeit des Ausschlusses zu riskieren, muss diesbezüglich bereits die Satzung entsprechend umsichtig gestaltet werden.
Ausschlussgründe und -verfahren in Satzung festhalten
Die Gründe, wann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, sind grundsätzlich in die Satzung aufzunehmen. Leicht feststellbare Voraussetzungen, wie etwa die mehrmalige Nichtzahlung des Beitrags, können unmittelbar zum Ausschluss führen und werden oft auch als bloße „Streichung von der Mitgliederliste“ bezeichnet. Abstraktere Gründe wie der „Verstoß gegen die Interessen des Vereins“ hingegen erfordern ein vereinsinternes Ausschlussverfahren, in dem auch das betroffene Mitglied seine Sicht der Dinge darlegen kann.
Ausschlussverfahren muss penibel eingehalten werden
Ist das Verfahren erst einmal festgelegt, muss dieses auch zwingend eingehalten werden. Andernfalls ist der Ausschluss schon aus formellen Gründen unwirksam. So etwa in einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Bonn: Die Vereinssatzung sah bei Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung auch die Mitteilung der Gründe vor. Zwar wurde das ausgeschlossene Mitglied zuvor angehört und die Gründe hierbei erläutert, doch in der abschließend schriftlich mitgeteilten Ausschlussentscheidung nicht erneut dargelegt – ein vermeintlich kleiner Fehler, der jedoch nach Ansicht des Gerichts zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führte.
Ausschlussgründe sollten klar formuliert sein
Hinsichtlich der Ausschlussgründe ist besondere Sorgfalt geboten. Das AG Hannover zum Beispiel hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Satzung eines Fußballvereins den Ausschluss vorsah, wenn sich ein Mitglied „grob vereinsschädigend verhält oder gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere durch […] gewaltbereite Bestrebungen.“ Nachdem sich mehrere Mitglieder mit Mitgliedern eines rivalisierenden Vereins zu einer Schlägerei verabredet hatten, sollten die Beteiligten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied jedoch klagte hiergegen, da seine Beteiligung an der Schlägerei gar nicht nachgewiesen sei. Zwar sei er von der Polizei kontrolliert, im Gegensatz zu anderen Personen jedoch nicht in Gewahrsam genommen worden. Das Gericht sah allerdings schon hier keinen Ausschlussgrund als gegeben. Zwar sei die Teilnahme an einer Schlägerei durchaus als gewaltbereites Verhalten zu deuten, doch liege hierin noch kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Eine grobe Vereinsschädigung sei ebenfalls nicht zu erkennen, daher sei der Ausschluss materiell unwirksam.
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Die Satzung eines Vereins ist seine Verfassung – entsprechend durchdacht sollte sie formuliert sein. Gerade in kritischen Situationen wie vorzeitigen Vorstandswechseln oder dem Ausschluss von Mitgliedern bergen Fehler in der Satzungsgestaltung weitergehenden Streitstoff, der bereits im Vorfeld durch klare Regelungen vermieden werden kann. Dieses Thema geht Vereine aller Größen an – auch Wirtschafts- und Berufsverbände sind vor internem Streit nicht gefeit und sollten für den Ernstfall vorsorgen.
AG Hannover, Urteil vom 14.02.2019, Az. 554 C 1620/18
AG Bonn, Urteil vom 11.09.2018, Az. 114 C 140/18
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Tags: Vereinssatzung