DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Auslandsspenden: unverändert problematisch

Steuerpflichtige, die mit ihren Spenden ausländische gemeinnützige Organisationen unterstützen möchten, haben es weiterhin nicht leicht. Sie haben derart strenge Nachweispflichten zu erfüllen, dass ein Spendenabzug praktisch in den wenigsten Fällen möglich ist.

Spender trifft volle Nachweispflicht

Wer an eine ausländische Organisation spendet und den Spendenabzug in Deutschland geltend machen möchte, den trifft die volle Nachweispflicht: Er muss nachweisen, dass die ausländische Organisation auch die deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erfüllt. Dazu zählt auch der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Körperschaft den Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Wer diese Nachweise nicht erbringen kann, kann seine Spende nicht steuermindernd absetzen. In der Praxis ist der Nachweis schwierig, häufig jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand zu führen. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg sieht darin aber kein Problem. Das Gericht erkennt in den hohen Nachweishürden zwar eine Einschränkung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit, hält diese Einschränkung aber für gerechtfertigt, da sie die Steueraufsicht und Steuerkontrolle gewährleiste und nicht unverhältnismäßig sei.

Umfassende Unterlagen erforderlich

Dem FG Berlin-Brandenburg zufolge sei es dem Spender ohne weiteres möglich, Unterlagen beizubringen, aus denen sich der Betrag und die Art der Spende, die von der geförderten Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, ergebe. Offen ließ das FG Berlin-Brandenburg, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung zwingend durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte sowie Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse zu führen ist (so der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Abschn. 1 Satz 1 zu § 63 AO) oder ob auch andere Unterlagen (z.B. Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) ausreichen können. Angaben im Internetauftritt und sonstige Informationsschreiben, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, seien jedenfalls – so das Gericht – nicht genügend.

Anforderungen an die Zuwendungsbestätigung

Auch eine Zuwendungsbestätigung ist zwingende Voraussetzung für den Spendenabzug. Zwar muss diese bei einer ausländischen Körperschaft nicht auf dem amtlichen – deutschen – Vordruck erfolgen, aber auf ihr muss der ausländische Spendenempfänger bescheinigen, dass er die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist der Spendenabzug ausgeschlossen.

Umweg über deutsche Förderkörperschaft

Das Urteil zeigt erneut, wie schwierig bis nahezu unmöglich ein Abzug grenzüberschreitender Spenden ist. Zwar müssen laut § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV Spender in solchen Fällen ihrem Finanzamt nicht den amtlich vorgeschriebenen Vordruck einer Zuwendungsbestätigung vorlegen. Das hilft aber wenig, da sie trotzdem den vollen Nachweis für die Einhaltung der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erbringen müssen. Gerade bei kleinen Spenden wird sich der Aufwand, die hierzu erforderlichen Unterlagen anzufordern, ggf. übersetzen zu lassen und beim Finanzamt einzureichen, aber nicht lohnen.

Ausländische Spendenempfänger, die substantielle Spendenbeträge aus Deutschland erhalten, sollten daher die für deutsche Spender erforderlichen Unterlagen schon vorab zusammenstellen und sie zusammen mit der Spendenbescheinigung dem Spender zusenden. Ansonsten bleibt nur der Umweg über eine deutsche Förderkörperschaft: Ausländische Organisationen können also eine deutsche Förderkörperschaft gründen, die in Deutschland Spenden für sie einsammelt. Für die deutschen Spender würde dadurch größerer Aufwand vermieden. Die deutsche Förderkörperschaft, die allein der Einwerbung und Weiterleitung von Spenden dient, sollte allerdings darauf achten, ihr Geschäftsmodell so zu gestalten, dass sie keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf.

Unsere erfahrenen Anwälte beraten sie gerne umgehend zum deutschen Spendenrecht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015, Az. 1 K 1004/14

Weiterlesen:
Struktureller Inlandsbezug: Einsprüche ruhen
Spendenrecht: Typische Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *