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Ausfuhr von Yachten aus der EU: Zoll- und Steuervorschriften

Ausfuhr von Yachten aus der EU: Zoll- und Steuervorschriften

Eines der liebsten Spielzeuge vermögender Menschen sind Yachten. Häufig werden sie in Europa gefertigt, z.B. in Deutschland, in den Niederlanden oder in Italien. Renommierte deutsche Werften sind z.B. Lürssen in Bremen und Blohm + Voss in Hamburg.

Wer eine Yacht aus der EU in ein Drittland exportieren möchte, muss allerdings einige zoll- und steuerrechtliche Vorschriften beachten.

Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

Grundsätzlich ist die Lieferung einer Yacht als Ausfuhrlieferung von der europäischen Umsatzsteuer befreit, wenn die Yacht tatsächlich in ein Drittland ausgeführt wird und der Käufer ein ausländischer Abnehmer ist. Für den vorliegenden Beitrag nehmen wir an, dass die Ausfuhr in eine Offshore-Jurisdiktion, z.B. die Cayman Islands, erfolgen soll, weil die Yacht unter der Flagge der Cayman Islands fahren soll. Die Cayman Islands sind als britisches Überseegebiet Drittland aus Sicht der EU.

Der Verkäufer muss die Steuerbefreiung durch geeignete Nachweise wie Ausfuhrbelege und Zolldokumente belegen.

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Zollrechtliche Ausfuhrförmlichkeiten von Unionswaren

Für die Ausfuhr von Unionswaren aus dem Zollgebiet der EU ist ein zweistufiges Ausfuhrverfahren vorgesehen:

  1. Zunächst muss beim Ausfuhrzollamt eine elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben und die Yacht zur Beschau gestellt werden. Im Rahmen der Beschau prüft die Ausfuhrzollstelle die elektronische Ausfuhranmeldung und die Ausfuhrware auf die Zulässigkeit der Ausfuhr (z.B. durch Feststellung der Seriennummer, Registrierung etc.). Wenn die Ausfuhr zulässig ist, stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus und überlässt die Ware zur Ausfuhr.

    Soll eine Zollanmeldung für eine Person abgegeben werden, die nicht in der EU ansässig ist, z.B. für einen US-Bürger als Käufer der Yacht, muss sich diese Person gegenüber den Behörden vertreten lassen. Regelmäßig wird es ratsam sein, sich an die Werft oder einen Berater zu wenden und um eine Empfehlung eines Zollagenten zu bitten. Der Zollagent wird sich sodann um die Zollanmeldung kümmern.
  1. In der zweiten Stufe wird die Ware an der Ausgangszollstelle, das ist die Zollstelle, über die die Ware aus dem Zollgebiet der EU exportiert wird, gestellt und das Ausfuhrbegleitdokument vorgelegt. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Ware mit der im Ausfuhrbegleitdokument aufgeführten Ware übereinstimmt. Wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, überlässt die Ausgangszollstelle die Ware zur Ausfuhr und beendet das Ausfuhrverfahren.

    Die Zollverwaltung stellt nach dem tatsächlichen Verlassen der EU einen Ausfuhrnachweis aus. Dieser gilt als Nachweis für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

Sollten neben der Yacht weitere Gegenstände, z.B. auf dem Boot befindliche Jetski, Beiboote etc., ausgeführt werden, müssen diese mit eigenen Positionen in der Zollanmeldung aufgeführt und entsprechende Rechnungen vorgelegt werden.

Abwicklung im Bestimmungsland: Zoll- und Einfuhrbestimmungen beachten

Bei der Einfuhr der Yacht im Drittland sind die dortigen Zoll- und Einfuhrbestimmungen zu beachten. Obwohl es sich bei den Cayman Islands um ein britisches Territorium handelt, ist es nicht möglich, das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) anzuwenden, um Zölle zu reduzieren oder zu vermeiden, da die Überseegebiete von diesem Abkommen ausgeschlossen sind. Bei Einfuhren auf die Cayman Islands können daher lokale Einfuhrzölle anfallen. Für die Anmeldung ist eine Einfuhranmeldung erforderlich, unabhängig davon, ob Zölle zu entrichten sind oder nicht. Yachten einer bestimmten Größe sind auf den Cayman Islands zollpflichtig.

Dabei ist es immer ratsam, einen lokalen Zollagenten einzuschalten, der sich mit den lokalen Regelungen und Gegebenheiten auskennt.

Insgesamt erfordert die Ausfuhr einer Yacht in ein Drittland eine sorgfältige Vorbereitung und Abstimmung sowohl mit der Werft als auch mit den zuständigen Zollbehörden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wenn alles richtig gemacht wird, ist die Ausfuhr aber zumindest umsatzsteuerfrei.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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