Nach Auffassung des FG Münster stellt die Aufteilung einer Stiftung durch Gründung einer zweiten unabhängigen Stiftung keinen Vorgang im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG) dar. Vielmehr handele es sich bei diesem Vorgang um eine Neugründung der zweiten Stiftung durch die Altstiftung. Die Erstausstattung durch Vermögensübertragung von der Altstiftung auf die neue Stiftung sei daher ein gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG schenkungssteuerpflichtiges Stiftungsgeschäft unter Lebenden.
Schenkungssteuerpflicht eines Stiftungsgeschäfts
Die grundsätzliche Schenkungssteuerpflichtigkeit eines Stiftungsgeschäfts ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG. Diese Vorschriften betreffen die Erstausstattung einer neu gegründeten Stiftung mit dem entsprechenden Vermögen.
Der steuerliche Begriff des Stiftungsgeschäfts knüpft dabei an die zivilrechtliche Definition des § 80 Abs. 1 S. 2 BGB an. Als Stiftungsgeschäft wird die verbindliche Erklärung eines Stifters bezeichnet, durch die ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Das Stiftungsgeschäft kann als Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen, wobei als Stifter sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage kommen. Dementsprechend kann auch eine Stiftung selbst eine weitere Stiftung gründen und aus ihrem Vermögen die Erstausstattung der neuen Stiftung bestreiten.
Schenkungssteuerpflicht bei Errichtung einer Stiftung durch Ausgliederung
In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall war die Frage zu beantworten, ob die Steuerpflicht auch dann besteht, wenn eine Stiftung keine neue Stiftung gründen möchte, sondern sich selbst in zwei Stiftungen durch Ausgliederung spaltet. Technisch wird dies im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung vollzogen, mit der der ausgegliederten Stiftung das anteilige Vermögen übertragen wird.
Das Finanzgericht bejahte diese Frage. Auch bei der Errichtung einer Stiftung durch eine Altstiftung sei von einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden auszugehen. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Vorgangs mit einer schenkungssteuerfreien Spaltung oder Umwandlung der Stiftung (Übertragung von Vermögen von einer Stiftung auf eine neu errichtete Stiftung) erteilte das Gericht hingegen eine Absage. Ebensowenig sei der Vorgang mit der Ausgliederung eines Unternehmens oder von Teilen desselben i.S.d. §§ 161 f. UmwG vergleichbar. Die genannten Regeln seien auf die Errichtung einer Stiftung durch eine Altstiftung nicht anwendbar, da das UmwG nur für Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften gelte.
Revision beim BFH
Der Fall ist mittlerweile Gegenstand der Revision beim BFH (Az. II R 45/09). Ob der BFH ähnlich restriktiv urteilt wie das FG Münster, bleibt mit Spannung abzuwarten. Für die Steuerfreiheit des Vorganges spräche jedenfalls die Tatsache, dass im Zuge der vorliegend vorgenommenen Aufspaltung der Stiftung unter Beibehaltung des Stiftungszwecks gerade keine neue Vermögensübertragung zu einem neuen Widmungszweck vorgenommen wurde; es wurde lediglich die ursprüngliche Vermögensmasse aufgeteilt, um den ursprünglichen Zweck weiter zu verfolgen. Die Annahme eines steuerpflichtigen Stiftungsgeschäfts würde in diesen Fällen zur doppelten Besteuerung der immer noch gleich gewidmeten Vermögensmasse führen. Die Grundsätze über die steuerfreie Aufspaltung gem. §§ 161 ff. UmwG auf die Stiftungsaufspaltung anzuwenden, läge daher nahe – jedenfalls in all denjenigen Fällen, in denen die Zwecke der Altstiftung und der neu errichteten Stiftung identisch sind.
FG Münster, Urteil v. 24.06.2009, Az. 3 K 5275/06 Erb.