Ein Fußballverein, dessen Jugendmannschaft im Rahmen des Wettkampfbetriebes bei einem anderen Verein der Liga zu Gast ist, haftet in der Regel nicht für Sachbeschädigungen seiner Spieler an den Sportplatzanlagen des Vereins der gastgebenden Mannschaft.
Im Streitfall hatte die Gastmannschaft die Duschräume des gastgebenden Vereins beschädigt. Das AG Halle entschied jedoch, dass der gastgebende Verein noch kein (stillschweigendes) Angebot auf Abschluss eines Vertrags ausspricht, wenn er im Rahmen des Wettkampfbetriebes der Gastmannschaft seine Anlagen – hier: die Duschräume – zur Verfügung stellt. Er komme vielmehr nur seinen Pflichten nach den Vorschriften des Verbandes nach. Eine vertragliche Haftung ergab sich im Streitfall daher nicht. Ebensowenig ergab sich eine solche aus den Vorschriften des Sportverbandes, in dem beide Vereine Mitglied waren.
Jedenfalls bei 15 – 16jährigen Spielern bestehe keine Pflicht zur Überwachung in der Umkleidekabine oder in den Duschen, außer wenn ein konkreter Anlass hierzu bestehe, dass Schäden verursacht werden könnten. Eine Erfahrungstatsache, dass Jugendliche nach einem Fußballspiel Duschvorrichtungen beschädigen, existiere nicht. Die Aufsichtspflicht des Vereins gehe insofern nicht weiter als bei den Eltern der jungen Spieler.
Hinweis: Anders ist die Haftung eines Vereins nach Auffassung des OLG Hamm (VersR 1996, 1513) gelagert, wenn sich Jugendliche im Rahmen einer Veranstaltung ihres Sportvereins verletzen, weil sie sich bei der Übernachtung in einem Internat betrunken haben. Denn es ist durchaus damit zu rechnen, dass Jugendliche auf Ausflügen mit Übernachtung „über die Stränge schlagen“. Den Verein treffe in diesen Fällen eine erhöhte Aufsichtspflicht.
AG Halle/ Saale, Urteil v. 01.10.2009, Az. 93 C 1076/09