Der gute Ruf ist eine kostbare Währung im Geschäftsleben. Ist er einmal beschädigt, kann das fatale Folgen für ein Unternehmen haben. Auch juristische Personen können sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen – wenn auch nur in engen Grenzen. Verwendet z.B. eine politische Partei ganz gezielt die Farben und sonstige Identifikationsmerkmale eines Fußballvereins, kann dies eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sein und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 9. Dezember 2013 entschieden.
Schwarz-gelb als Erkennungsmerkmal
Anlässlich einer Kommunalwahl in Dortmund hatte eine der kandidierenden Parteien Wahlplakate aufgehängt, die nicht nur mit schwarz-gelben Querbalken gestaltet waren, sondern auch den Wahlspruch: „Von der Südtribüne in den Stadtrat!“ trugen. Der Begriff Südtribüne ist für jeden Dortmund-Fan mit der südlichen Tribüne im Signal-Iduna-Park verknüpft – Europas größtem Stehareal in einem Fußballstadion. Von hier aus können knapp 24.500 BVB-Fans ihrer Mannschaft zujubeln, die in schwarz und gelb gekleidet ist. Wahlwerbung mit diesen Erkennungsmerkmalen schade dem Fußballverein erheblich, trug der Fußballclub vor, weil in dessen Satzung ausdrücklich die politische Neutralität festgeschrieben sei und er auch zu Fans und Sponsoren aller politischen Richtungen weiterhin gute Kontakte pflegen wolle.
Keine Vereinnahmung durch politische Parteien
Zwar genießt die Wahlwerbung den Schutz der Meinungsfreiheit. Der Schutz gelte, so das OLG Hamm, aber nicht uneingeschränkt, sondern ende dort, wo Rechtsgüter Dritter verletzt werden. Auch juristische Personen könnten dem OLG zufolge Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Zwar können dem Gericht zufolge juristische Personen keine Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes haben. Art. 2 Abs. 1 GG schütze sie aber insoweit, als bei der schwarz-gelben Wahlwerbung ein wettbewerbs- oder markenrechtlich nicht erfasster Missbrauch vorliegt, der das Charakterbild des Fußballvereins entstellt. Eine Vereinnahmung durch eine bestimmte politische Partei schade dem Ansehen des Fußballclubs im Hinblick auf Fans, Sponsoren und Werbekunden erheblich. Die Wahlwerbung sei deshalb rechtswidrig.
Gibt sich eine Person zu Unrecht als Vereinsvorstand aus, kann dies übrigens ebenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vereins sein. Auch Stiftungen können ihre Reputation mithilfe des Persönlichkeitsrechts schützen.
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