Arbeitnehmerüberlassung ist die „vorübergehende“ Überlassung des Leiharbeitnehmers von einem Verleiher an einen Entleiher. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geht von einer Höchstüberlassungsdauer des jeweiligen Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher von meist 18 Monaten aus (§ 1b AÜG). Anschließend darf der Leiharbeitnehmer mindestens drei Monate und einen Tag nicht an denselben Entleiher überlassen werden.
Dauerhafter Arbeitsplatz durch Leiharbeiter besetzt
Daneben sieht das AÜG vor, dass die Überlassung nur vorübergehend möglich ist (§ 1 Abs.1 Satz 3 AÜG). Neben der in § 1b AÜG vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer wird teilweise vertreten, dass die Überlassung nicht vorübergehend sei, wenn ein Verleiher (verschiedene) Leiharbeitnehmer an einen Entleiher überlässt und der Entleiher mit diesen Leiharbeitnehmern einen dauerhaften Arbeitsplatz bei sich dauerhaft besetzt.
In seiner Entscheidung vom 17.03.2022 (C-232/20) stellt der EuGH nunmehr klar, dass es jedenfalls im Rahmen der Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104) nicht gegen die „vorübergehende“ Überlassung verstößt, wenn der Entleiher einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Leiharbeitnehmern besetzt.
Überlassung zählt, nicht der Arbeitsplatz
In dem Verfahren klagte ein Leiharbeitnehmer auf Feststellung, dass ein Arbeitsvertrag mit ihm und dem Entleiher besteht, da er auf einen dauerhaften Arbeitsplatz eingesetzt war. Der EuGH ist der Ansicht, dass es bei der Frage der „vorübergehenden“ Überlassung nicht auf den Arbeitsplatz des Entleihers ankommt, sondern auf die jeweilige Überlassung des Leiharbeitnehmers als solche.
Zwar entscheidet der EuGH die Frage der „vorübergehenden“ Überlassung lediglich für die Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104) und nicht für das AÜG nach nationalem Recht. Es bleibt daher Aufgabe der deutschen Gerichte, die Frage abschließend zu klären. Jedenfalls teilt der EuGH aber die teilweise vertretene Ansicht, dass es für das Merkmal der „vorübergehenden“ Überlassung nicht darauf ankommt, dass der Entleiher den Arbeitsplatz nur vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzen darf, sondern auf den jeweiligen Einsatz der einzelnen Leiharbeitnehmer.
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