Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) ist ein beliebtes Instrument von Unternehmen, um kurzfristige Auftragsspitzen abzudecken ohne neues Personal langfristig einstellen zu müssen.
Allerdings sind auch für die entleihenden Unternehmen (Entleiher) in der Praxis Risiken gegeben, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Entleiher dürfen ausschließlich Leiharbeitnehmer von Verleihern einsetzen, die über die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen. Sollten Entleiher Leiharbeitnehmer von Verleihern einsetzen, die nicht über die notwendige Erlaubnis verfügen, drohen Strafen und Bußgelder sowohl für den Verleiher als auch den Entleiher. Entleihern droht in diesem Fall ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Verleihung mündet in Arbeitsvertrag bei Beschäftigung über 18 Monaten
Neben diesem bekannten Risiko gibt es weitere Tatbestände, die es im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden gilt. Ein wichtiges Beispiel für ein Risiko des Entleihers ist in den §§ 10, 9 und 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) normiert. Diese bestimmen, dass zwischen dem (Leih-)Arbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsvertrag als zustande gekommen gilt, wenn derselbe Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt wurde. Es kann also der Fall eintreten, dass ein Entleiher sich als Arbeitgeber eines Arbeitnehmers wiederfindet, ohne dass auch nur einer von beiden dies wünscht.
Kann der automatisch zustande kommende Arbeitsvertrag verhindert werden?
Dies kann nur verhindert werden, indem der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher eine sog. Festhaltenserklärung abgibt. Diese Erklärung ist jedoch nur wirksam, wenn
- der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
- die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
- die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
Diese Voraussetzungen sind in der Praxis nur schwer einzuhalten, insbesondere weil der Verleih über 18 Monate hinaus an denselben Entleiher oft unbewusst vollzogen wird.
Inhalt des Arbeitsvertrags nach der Verleihung
Für den zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als geschlossen geltenden Arbeitsvertrag gilt hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit diejenige Zeit, die der Entleiher mit dem Verleiher für den Einsatz des Leiharbeitnehmers vereinbart hat. Sofern sich in dem Überlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher keine Regelung zur Einsatzzeit findet, gelten die im Entleiherbetrieb üblicherweise geltenden Arbeitszeiten auch im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts hingegen bestimmt sich nach den üblicherweise im Betrieb des Entleihers geltenden Bestimmungen.
Auch der übrige Inhalt des Arbeitsvertrags, wie beispielsweise der Jahresurlaub, richtet sich primär danach, was üblicherweise mit anderen Arbeitnehmern bei dem Entleiher vereinbart wurde.
Steuerrechtliche Folgen nach der Arbeitnehmerüberlassung
Neben der arbeitsrechtlichen Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gegeben ist, sind auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen gegeben. Das Gesetz sieht vor, dass Verleiher und Entleiher in diesem Fall gemeinsam gesamtschuldnerisch für die Sozialabgaben haften, sofern der Verleiher das Arbeitsentgelt weiter an den Arbeitnehmer zahlt.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem im Sozialrecht geltenden Entstehungsprinzip bereits in dem Monat an die Einzugsstelle abführen zu sind, in welchem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung entsteht. Dieser Zeitpunkt richtet sich nicht nach einer etwaigen Kenntnis des Entleihers als Arbeitgeber von dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern danach, wann das Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen zuzüglich Zinsen führen.
Daneben drohen Strafbarkeiten, unter anderem wegen Sozialversicherungsbetrugs.
WINHELLER unterstützt vor, während und nach der Arbeitnehmerüberlassung
Es bleibt dabei: Beim Einsatz von Fremdpersonal ist Vorsicht geboten. Auftraggeber sollten im Vorfeld genau prüfen, ob der Vertragspartner über die notwendige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Unsere Experten im Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal.
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