Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstrechner, werden dort häufig nicht nur dienstliche, sondern auch private Daten verarbeitet und gespeichert. Möchten Unternehmer die Daten auf diesem Rechner aus arbeitsrechtlichen Gründen durchsuchen, stellt sich daher die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist.
Angestellter dokumentiert eigenen Tankbetrug
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über genau diese Frage zu entscheiden. Bei der Durchsuchung eines Dienstrechners war der unternehmensinternen Revision eine Datei aufgefallen, deren Inhalt einen Tankbetrug eines Arbeitnehmers nahelegte. Der Arbeitgeber sah es als erwiesen an, dass der betroffene Arbeitnehmer Dritte mit der firmeneigenen Tankkarte tanken ließ und kündigte diesem. Der Arbeitnehmer zog daraufhin gegen seine Kündigung vor Gericht.
War die Verwertung mit Datenschutz vereinbar?
Die durchsuchte Datei stand nicht in einem dienstlichen Kontext. Der Gekündigte vertrat daher die Ansicht, sein Arbeitgeber habe diese Daten nicht durchsuchen und nicht verwenden dürfen, denn die daraus gewonnenen Erkenntnisse stünden nicht im Einklang mit dem Datenschutz. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) dürften personenbezogene Daten des Arbeitnehmers nur bei einem begründeten Verdacht zur Aufdeckung von Straftaten verwertet werden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe dieser jedoch nicht bestanden.
Ohne „private“ Kennzeichnung keine berechtigten Privatheitsinteressen
Allerdings hat der klagende Arbeitnehmer die Datei nicht als „privat“ gekennzeichnet. Das BAG urteilte daraufhin, dass Daten, die nicht als „privat“ gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind, auch ohne den Verdacht einer Straftat vom Arbeitgeber durchsucht werden können.
Voraussetzung sei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG allerdings, dass die Datenerhebung erforderlich und keine unzumutbare Belastung für den Arbeitnehmer sei. Dabei habe der Arbeitnehmer eine berechtigte Privatheitserwartung, die es zu berücksichtigen gilt. Denn der Arbeitnehmer könne nicht erwarten, dass der Arbeitgeber bei einer berechtigten Routineüberprüfung der Vertragstreue seiner Angestellten Daten auf Dienstrechnern nicht durchsucht, wenn diese nicht als „privat“ erkennbar sind.
Arbeitnehmer sollten private Daten als privat markieren
Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil des BAG, dass Arbeitnehmer durch deutliche Hinweise auf die Privatheit von Daten auf dem Dienstrechner die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ohne einen qualifizierten Anlass verhindern können. Dazu können Dateien entweder als „privat“ markiert werden oder in einen privaten Bereich des Rechners verschoben werden. Hat der Arbeitnehmer dies nicht getan, muss er jedoch billigerweise mit einer Durchsuchung rechnen.
Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass die hier dargestellten Grundsätze auch auf die Durchsuchung des E-Mail-Postfaches durch den Arbeitgeber anzuwenden sind.
Beratung für Unternehmen im Beschäftigtendatenschutz
Letztlich muss sich der Arbeitgeber aber auch im Umgang mit den Daten seiner Arbeitnehmer datenschutzkonform verhalten. Für Arbeitgeber zeigt sich aus dem Urteil, dass es stets ratsam ist, berufliche und private Daten im dienstlichen Umfeld strikt zu trennen oder Daten privater Natur eindeutig kenntlich zu machen. Gern beraten unsere Anwälte für Arbeitnehmerdatenschutz Sie zum passenden Datenschutzkonzept.
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