Anschaffungskosten von Kryptowerten nachweisen

Eine Hand stößt Dominosteine an

Warum ein Herkunftsnachweis über Ihre Steuerlast entscheidet

Wer Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten seiner Coins nicht belegen kann, riskiert künftig einen Steuerabzug auf einen nur unterstellten Gewinn. Besonders betroffen sind Anleger mit langen Transaktionsketten, dezentralem Handel und zahlreichen Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen.

Bislang hatte der Herkunftsnachweis für Kryptowerte vor allem zwei Adressaten: die Bank und die Börse. Wer Erlöse aus Bitcoin oder Ether auf sein Konto überweisen wollte, musste der Compliance-Abteilung plausibel machen, woher das Geld stammt. Das Finanzamt spielte dabei nur eine Nebenrolle.

Anschaffungszeitpunkt und Preis herausfinden und belegen

Mit dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform der Kryptobesteuerung aus September 2026 verschiebt sich das Bild. Ob der Entwurf in dieser Form Gesetz wird oder die Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne erst später kommt: Für die Besteuerung werden künftig vor allem zwei Fragen entscheidend sein – wann ein Coin angeschafft wurde und zu welchem Preis. Beides lässt sich häufig nur klären, wenn seine Herkunft und die vorausgegangenen Transaktionen im Detail nachvollzogen werden.

Wer Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht belegen kann, riskiert bei einer künftigen Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne teures Lehrgeld: Der Steuerabzug kann deutlich höher ausfallen, als es dem tatsächlichen Gewinn entspricht.

Ab 01.01.2027: Kryptogewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Entwurf mit dem Titel „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Ein Kabinettsbeschluss steht noch aus, das parlamentarische Verfahren ebenso. Die Eckpunkte sind gleichwohl bekannt:

Gewinne aus der Veräußerung sogenannter Tauschkryptowerte – im Kern Bitcoin, Ether und anderer Krypto-Coins, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben zu sein – sollen ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt werden. Die einjährige Haltefrist entfällt für diese Bestände; stattdessen greift die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, unabhängig davon, wie lange der Coin gehalten wurde.

Erfasst werden sollen nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Für Altbestände bleibt es beim bisherigen Regime, einschließlich der steuerfreien Veräußerung nach Ablauf eines Jahres. Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister zudem Kapitalertragsteuer an der Quelle einbehalten, so wie es Banken bei Aktienerträgen längst tun.

Die entscheidende Regelung: 50 % Ersatzbemessungsgrundlage

Der in der öffentlichen Diskussion bislang kaum beachtete Punkt steckt in der Systematik des Steuerabzugs. Kann der Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Plattform Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten seiner Tauschkryptowerte nicht mitteilen, soll die Veräußerung zunächst als steuerpflichtig behandelt werden – selbst wenn die Coins tatsächlich bereits bis Ende 2026 angeschafft wurden. Zusätzlich greift eine Ersatzbemessungsgrundlage: Der Steuerabzug bemisst sich nach 50 % des Veräußerungspreises. Der Fiskus unterstellt damit sowohl einen Erwerb nach dem 31. Dezember 2026 als auch einen Gewinn in Höhe der Hälfte des Verkaufserlöses. Das kann selbst Altbestände oder Transaktionen erfassen, bei denen der tatsächliche Gewinn deutlich niedriger liegt oder gar ein Verlust entstanden ist.

Hoher Steuerabzug bei unbekannten Anschaffungskosten

Das Vorgehen ist aus dem Wertpapierbereich bekannt: § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG sieht dort eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % vor. Für Kryptowerte setzt der Entwurf mit 50 % deutlich höher an, ohne dass sich der Grund für diese Verschärfung aufdrängt. In der Praxis bedeutet das: Wer Coins für 100.000 Euro veräußert und die Anschaffungskosten nicht belegen kann, muss mit einem Steuerabzug auf einen unterstellten Gewinn von 50.000 Euro rechnen – selbst wenn der tatsächliche Gewinn nur einen Bruchteil davon beträgt.

Ein überhöhter Steuerabzug lässt sich zwar grundsätzlich im Veranlagungsverfahren korrigieren. Dafür muss der Steuerpflichtige jedoch die tatsächlichen Anschaffungskosten belegen. Ihn treffen insoweit die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO; fehlt eine belastbare Tatsachengrundlage, kann das Finanzamt nach § 162 AO schätzen. Die Pauschale ist deshalb nicht nur ein vorübergehender Liquiditätsnachteil: Ohne ausreichende Dokumentation kann ihre wirtschaftliche Belastung im Ergebnis bestehen bleiben.

Warum das Problem nicht erst 2027 beginnt

Der Nachweis von Anschaffungskosten ist keine Erfindung des Referentenentwurfs. Schon heute muss jeder, der innerhalb der Jahresfrist veräußert, seinen Gewinn nach § 23 Abs. 3 EStG ermitteln und dafür die Anschaffungskosten kennen. Wer sich auf die Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist beruft, muss im Zweifel außerdem belegen können, dass gerade die veräußerten Einheiten länger als ein Jahr gehalten wurden.

Bei der wallet- oder depotbezogenen FIFO-Betrachtung nach dem BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten gelingt das regelmäßig nur mit einer lückenlosen Transaktionshistorie. Nach vielen Jahren und zahlreichen Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen kann die Rekonstruktion deshalb weit in die Vergangenheit zurückreichen – und erheblichen Aufwand verursachen.

Die Krux: dezentraler Handel und Krypto-zu-Krypto-Tausch

Bei Anlegern, die ausschließlich über eine deutsche Börse per Banküberweisung gekauft und dort gehalten haben, wird die Plattform die Anschaffungsdaten in aller Regel selbst vorhalten. Die Zielgruppe der Ersatzbemessungsgrundlage ist eine andere: alle, deren Bestände eine Geschichte haben.

Wer

  • Coins zwischen Wallets und Börsen bewegt,
  • über dezentrale Handelsplätze getauscht,
  • an Liquiditätspools teilgenommen oder
  • über Jahre hinweg von einem Coin in den nächsten gewechselt hat,

kann die Anschaffungskosten des heute gehaltenen Bestands nicht aus einem einzelnen Kaufbeleg ablesen. Jeder Tausch ist steuerlich eine Veräußerung des hingegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Coins, jeweils zum Marktwert im Tauschzeitpunkt. Die Anschaffungskosten des aktuellen Bestands ergeben sich also erst aus der lückenlosen Rekonstruktion der gesamten Kette. Und diese Kette endet in vielen Fällen dort, wo alles begann: bei der ersten Fiat-Einzahlung vor vielen Jahren – auf einer Börse, die es möglicherweise nicht mehr gibt.

Diese Rekonstruktion ist die Aufgabe erfahrener Blockchain-Analysten und -Forensiker. Sie verfolgen Transaktionen über Wallets, Börsen und Protokolle hinweg und schaffen damit eine belastbare Grundlage für zwei unterschiedliche Nachweise: gegenüber Banken und Plattformen, dass die Kryptowerte aus legitimen Quellen stammen, und gegenüber dem Finanzamt, wann die Coins angeschafft wurden und welche Anschaffungskosten ihnen zuzuordnen sind.

Steuerherkunftsnachweis: Dokumentation, die vor dem Finanzamt Bestand hat

Ein Herkunftsnachweis für steuerliche Zwecke geht dabei über den klassischen, auf geldwäscherechtliche Anforderungen zugeschnittenen Nachweis der Vermögensherkunft hinaus. Er muss die Transaktionshistorie so aufbereiten, dass Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten und Haltedauern nach dem geltenden sowie dem geplanten Recht nachvollziehbar sind:

  • Rekonstruktion der Anschaffungskosten über alle Wallets, Börsen und dezentralen Protokolle hinweg – bis zur ursprünglichen Fiat-Einzahlung, soweit die Kette es erfordert.
  • Nachweis der Haltedauer und des Anschaffungszeitpunkts für jede veräußerte Einheit, insbesondere zur Abgrenzung von Alt- und Neubestand zum Stichtag 31. Dezember 2026.
  • Bewertung sämtlicher Tauschvorgänge anhand nachvollziehbarer und dokumentierter Kursquellen für den jeweiligen Tauschzeitpunkt.
  • Trennung entgeltlicher und unentgeltlicher Zugänge (Airdrops, Bounties, Forks) mit Blick auf den durch den Referentenentwurf vorgesehenen Null-Ansatz von Anschaffungskosten.
  • Aufbereitung in einer Form, die sowohl gegenüber einer abzugsverpflichteten Plattform als auch im Veranlagungsverfahren und in einer etwaigen Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung verwendbar ist.

Das Ergebnis ist eine Dokumentation, die nicht nur die Frage „woher“ beantwortet, sondern zusätzlich die Fragen „wann“ und „zu welchem Preis“ – und damit die Grundlage dafür schafft, dass die Besteuerung auf dem tatsächlichen Gewinn beruht und nicht auf einer fiktiven Pauschale.

Was Kryptoinvestoren jetzt tun sollten

Der Entwurf kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern – in einzelnen Details ebenso wie in seinen Grundzügen. Der praktische Handlungsbedarf besteht dennoch: Schon nach geltendem Recht hängt die zutreffende Besteuerung davon ab, dass Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten und Transaktionswege nachvollziehbar dokumentiert sind. Wer seine Daten jetzt sichert und ordnet, ist deshalb unabhängig vom weiteren Verlauf der Reform vorbereitet:

  1. Transaktionshistorie sichern. Exportieren Sie jetzt vollständige Handels- und Einzahlungshistorien aller je genutzten Plattformen. Börsen schließen, Zugänge verfallen, Aufbewahrungsfristen laufen ab.
  2. Alt- und Neubestand trennen. Wer nach dem Jahreswechsel weiter kauft, sollte dies über separate Wallets oder Accounts tun, um den Bestandsschutz für Altbestände nachweisbar zu halten.
  3. Lücken frühzeitig identifizieren. Je länger eine Rekonstruktion aufgeschoben wird, desto teurer wird sie – und desto wahrscheinlicher wird es, dass einzelne Glieder der Kette nicht mehr belegbar sind.
  4. Anschaffungen vor dem Stichtag prüfen. Wer ohnehin Käufe plant, kann durch ein zeitliches Vorziehen noch vom alten Recht profitieren – vorausgesetzt, die Anschaffung ist später auch nachweisbar.

Der Herkunftsnachweis war bislang vor allem für Banken und Börsen wichtig. Künftig kann er unmittelbar über die Höhe der Steuerlast entscheiden. Wer dezentral gehandelt, häufig getauscht oder Bestände über Jahre zwischen Plattformen und Wallets bewegt hat, sollte deshalb nicht bis zur ersten Veräußerung unter dem neuen Regime warten, sondern seine Transaktionshistorie noch vor dem Jahreswechsel sichern und prüfen lassen.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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