Das Ansparen von Gesellschaftsvermögen einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Eine wichtige Verfügung der Finanzverwaltung, die kürzlich bekannt wurde, bringt endlich Klarheit: Die Rücklagenbildung zur Ansparung des Stammkapitals einer gemeinnützigen UG ist zulässig. Seit der Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 war zweifelhaft gewesen, ob eine UG auch als gemeinnützige UG tätig werden kann. Rechtlich zulässig war die gemeinnützige UG grundsätzlich zwar von Anfang an; in der Praxis stellte sich jedoch die komplizierte Frage, wie eine UG das Stammkapital von 25.000,- EUR ansparen sollte, obwohl das Gemeinnützigkeitsrecht das Ansparen von Mitteln untersagt.
Unsere Kanzlei hat stets die Auffassung vertreten, dass eine UG nicht dadurch gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstößt, dass sie die vom Gesetz zwingend verlangte Rücklage bildet (vgl. Oberbeck/Winheller, Die gemeinnützige UG: Die Pflichtrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG als Stolperstein?, DStR 2009, 516). Die Finanzverwaltung ist dieser Argumentation nun erfreulicherweise gefolgt. In einer Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern hat sie klargestellt, dass die Rücklagenbildung bis zur Höhe des Stammkapitals nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.
Hinweis: Die Gründung gemeinnütziger UGs ist damit unproblematisch. Die gUG ist eine echte – günstige und kapitalschonende – Alternative zur gGmbH – sowohl für gemeinnützige Kleinstvorhaben als auch für Ausgliederungen aus bestehenden größeren Strukturen. Wir wagen die Vorhersage, dass die Anerkennung der gUG einen Boom von Neugründungen im dritten Sektor auslösen und die gUG in einer Vielzahl von Fällen der gGmbH den Rang ablaufen wird.
LfSt. Bayern, Verfügung v. 31.03.2009, Az. S 0174.2.1-2/2 St31
Winheller, Finanzverwaltung erkennt gemeinnützige Unternehmergesellschaft an, NWB 24/2009, S. 1812