Grundsätzlich können der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer AG ihr Amt jederzeit, fristlos und ohne besondere Begründung niederlegen. Zumindest ein GmbH-Geschäftsführer darf sich dabei aber nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Dies kann der Fall sein, wenn der niederlegende Geschäftsführer nicht nur der einzige Geschäftsführer, sondern auch der Alleingesellschafter ist, und nicht gleichzeitig auch einen Nachfolger bestellt. Der Geschäftsführer vertritt und handelt für die GmbH, ohne ihn ist eine GmbH handlungsunfähig.
Alleinvorstand legt Amt nieder
Nunmehr hat das OLG Hamburg über einen Fall entschieden, in dem der Alleinvorstand einer Aktiengesellschaft sein Amt niedergelegt hat, das Handelsregister die Niederlegung aber nicht eintragen wollte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass zuvor zwei Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten und der Aufsichtsrat somit handlungsunfähig war und keinen neuen Vorstand bestellen konnte.
Aufsichtsrat nicht beschlussfähig
Zum Verständnis: So wie der Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung bestellt wird, wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat einer AG muss mindestens drei Mitglieder haben, um beschlussfähig zu sein und beispielsweise einen Vorstand bestellen zu können.
Voraussetzung der Handlungsunfähigkeit
Das OLG sah es im vorliegenden Fall aber weniger streng als das Handelsregister. Die Aktiengesellschaft sei nicht handlungsunfähig. Denn es bestand z.B. die Möglichkeit, dass das verbliebene Aufsichtsratsmitglied, genauso wie im Übrigen jeder Aktionär, einen Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats stellt (§ 104 AktG). Angesichts dessen hatte der Alleinvorstand nach Auffassung des Gerichts sein Amt nicht rechtsmissbräuchlich niedergelegt.
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