Die geschäftsmäßige Sammlung und der Weiterverkauf von Altkleidern erfolgt regelmäßig im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Einnahmen sind dann steuerpflichtig.
Wenn ein als gemeinnützig anerkannter Verein Altkleidersammlungen durchführt und durch diese Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, unterhält die Körperschaft mit der Altkleidersammlung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO.
Zwar sieht § 64 Abs. 5 AO vor, dass „Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen“, in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden können. Eine solche Schätzung kommt, so das FG Baden-Württemberg, jedoch nicht in Betracht, wenn das Altmaterial unter „einzelhandelsähnlichen Bedingungen“ verkauft wird. Hierzu zähle auch der Verkauf auf Flohmärkten oder Basaren. Der Gesetzgeber habe derlei Tätigkeiten, die zu unerwünschter Konkurrenz für den Einzelhandel führten, nicht begünstigen wollen.
Hinweis: Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem BFH anhängig (Az. I R 73/08).
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 16.07.2008, Az. 10 K 282/05
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