Alle haben sie, und sie werden großzügig (660 Millionen im Jahr 2019 allein vom Bund) gefördert: parteinahe Stiftungen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien:
- Friedrich-Ebert-Stiftung – SPD,
- Konrad-Adenauer-Stiftung – CDU,
- Friedrich-Naumann-Stiftung – FDP,
- Hanns-Seidel-Stiftung – CSU,
- Rosa-Luxemburg-Stiftung – Die Linke,
- Heinrich-Böll-Stiftung – Grüne,
- Desiderius-Erasmus-Stiftung – AfD.
Jedoch sind diese „Stiftungen“ allesamt rechtlich keine Stiftungen, sondern – mit Ausnahme der Friedrich-Naumann-Stiftung – Vereine. Sie erhalten Zuschüsse im hohen zwei- bis dreistelligen Millionenbereich für ihre Bildungsarbeit und wegen ihrer Wirkung für die Außenpolitik. Diese Zuschüsse machen regelmäßig 90% oder mehr ihrer Gesamteinnahmen aus. Nur eine der Stiftungen erhielt bisher keine Zuschüsse: die Desiderius-Erasmus-Stiftung.
Finanzierung durch Haushaltsgesetz
Grundlage der Förderung durch Zuschüsse sind verschiedene Positionen im Bundeshaushaltsplan. Lange Jahre wurde so verfahren, dass die im Bundestag wiederholt in Fraktionsstärke vertretenen Parteien anteilig bedacht wurden. 2022 wurde im Haushaltsgesetz ein Passus eingefügt, wonach nur Institutionen förderfähig sind, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen, für deren Erhaltung eintreten und keine begründeten Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten bestehen.
Bisher keine Zuschüsse für Desiderius-Erasmus-Stiftung
In der Folge wurden der Desiderius-Erasmus-Stiftung Zuschüsse verweigert. Die hinter der Stiftung stehende Partei beantragte beim Bundesverfassungsgericht, das in Form des Organstreitverfahrens auch von Parteien und Fraktionen angerufen werden kann, festzustellen, dass die Ablehnungsbescheide und die Haushaltsgesetze 2018–2020, 2022 die Partei in ihren Rechten verletzen, und die beantragten Fördermittel zuzusprechen.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem nur bedingt gefolgt (BVerfG v. 22.02.2023, 2 BvE 3/19), indem es feststellte, dass das Haushaltsgesetz 2019 die Partei in ihren Rechten verletzt, und hat die Anträge im Übrigen verworfen; die Frage der Rechtsverletzung durch den Haushalt 2022 wurde abgetrennt.
Keine Fraktionsstärke im Bundestag
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung hat für die Jahre bis 2018 die Förderbedingungen nicht erfüllt, weil die AfD nicht „wiederholt in Fraktionsstärke“ im Bundestag vertreten war. Für das Jahr 2019 ist das Bundesverfassungsgericht dem Antrag gefolgt, weil die Verteilung von Fördermitteln für Parteistiftungen allein durch Verhandlungen über den Haushalt keine ausreichende Grundlage sei. Dies müsse, sofern sich eine Grundlage nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten lässt, durch ein formelles Gesetz geregelt werden.
Da die formellen Bedenken durchgriffen, musste sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Beschränkung durch fehlende Verfassungstreue von Organen und Beschäftigten oder des fehlenden Eintritts für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes befassen.
Gesetzgeber muss nun Kriterien entwickeln
Anzumerken ist, dass für 2019 über einen Antrag auf Zuschuss von 900.000 Euro gestritten wurde, über den jetzt neu zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat den Auftrag, ein eigenes Gesetz zur Finanzierung sogenannter politischer Stiftungen zu verabschieden, und es liegt an ihm, verfassungskonforme Kriterien für die Verteilung zu entwickeln.
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Keine Gewährung von Fördermitteln an parteinahe Stiftung