Falls eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist, muss auch ein Monopolverband ein Mitglied nicht aufnehmen.
Ein deutscher Hundezuchtverband beantragte die Aufnahme in die Weltorganisation der Kynologie, erfüllte jedoch die in der Satzung der Organisation festgelegten Voraussetzungen nicht. Dennoch verwendete er das Logo der Monopolorganisation ohne deren Genehmigung.
Das angerufene Landgericht Köln stellte zunächst fest, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung finde. Die Anwendbarkeit des GWB auf einen Aufnahmeanspruch eines Vereins mit Sitz in Deutschland in einen internationalen Verband mit Sitz im Ausland sei gegeben, wenn der internationale Verband seine Tätigkeit auf das Inland erstrecke und die Zugehörigkeit zum Verband für den Wettbewerb und die Stellung des diskriminierten Antragstellers auf dem Inlandsmarkt erheblich sei.
§ 20 Abs. 6 GWB regelt den Aufnahmezwang für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung. Demnach darf eine Aufnahme dann nicht abgelehnt werden, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führen würde. Das LG erkannte in der unzulässigen Kennzeichenverwendung durch den deutschen Verband allerdings einen ausreichenden Grund dafür, die Aufnahme zu verweigern. Aufgrund eines bereits gegen den Verwender festgesetzten Ordnungsgeldes sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeschlossen.
LG Köln, Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 495/06