Beginnt eine vom Steuerpflichtigen einzuhaltende Frist mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Durchführung der Antragsveranlagung vom Finanzamt abgelehnt
In einem vom BFH entschiedenen Fall bestand das Einkommen des Steuerpflichtigen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. In diesem Fall wird eine Veranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der zum Jahresende ablaufenden Festsetzungsfrist zu stellen. Das Ende der Festsetzungsfrist für den vom Steuerpflichtigen begehrten Antrag auf Veranlagung fiel im entschiedenen Fall auf einen Samstag (31.12.). Da der Steuerpflichtige den Antrag erst am auf den Samstag folgenden Werktag, also am Montag, dem 02.01. des Folgejahres, gestellt hatte, war die Durchführung der Antragsveranlagung vom Finanzamt abgelehnt worden.
Festsetzungsfrist ist abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen recht und führte aus, dass es sich bei der Festsetzungsfrist um einen abgegrenzten, bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum handele, und diese daher nicht an einem Wochenende oder Feiertag ende. Da die Abgabe einer Einkommensteuererklärung darüber hinaus ein ablaufhemmender Antrag sei, würde die Festsetzungsfrist auch nicht ablaufen, bevor eine unanfechtbare Entscheidung über diesen Antrag ergangen sei.
Trotz des guten Ausgangs des Verfahrens für den Steuerpflichtigen gilt: Beim Thema Fristen sollte immer genau hingeschaut und der Berater rechtzeitig informiert werden. Die Finanzämter kennen hier keine „Gnade“. Bei weiteren Fragen zum Steurrecht stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Seite.
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