Die Abberufung des Stiftungsvorstandes stellt eine der stärksten Sanktionen dar, die die Stiftungsaufsicht gegenüber einer Stiftung verhängen kann. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg zeigt beispielhaft, in welchen Fällen Stiftungsbehörden zu diesem Mittel greifen und somit im Umkehrschluss auch, wie sich Stiftungsvorstände vor einer Abberufung schützen können.
Streit mit der Stiftungsaufsicht
In dem Fall vor dem VG Freiburg ging es um zwei ehemalige Stiftungsvorstände, die sich gegen ihre sofortige Abberufung durch die Stiftungsaufsicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wehren wollten. Die Stiftungsaufsicht hatte die beiden Vorstände abberufen, da sie der Aufsicht in der Vergangenheit wiederholt nicht nachvollziehbare Jahresrechnungen vorgelegt hatten und seit 2019 gar keine Jahresrechnungen mehr übermittelten.
Ferner habe das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt, da die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung wiederholt gegen die eigene Satzung verstoßen habe. So habe keine Dokumentation über die Mittelverwendung und Rücklagenbildung existiert und die Vorstände hätten Gelder der Stiftung auf ihre eigenen Privatkonten überwiesen. Die Stiftungsaufsicht wies die Stiftung mehrere Male auf diese Missstände hin – eine Besserung trat jedoch nicht ein.
VG Freiburg: Abberufungen sind gerechtfertigt
Das VG Freiburg bestätigte die Entscheidung der Stiftungsaufsicht und stellte klar, dass die Abberufung der beiden Vorstände gerechtfertigt sei. Es gäbe kein milderes Mittel, um das Vermögen und somit die Existenz der Stiftung wirksam zu schützen, so das Gericht. Insbesondere die zahlreichen und jahrelangen Verfehlungen der beiden Vorstände – die sie trotz der zahlreichen Hinweise der Stiftungsaufsicht nicht korrigiert hätten – hätten gezeigt, dass diese nicht bereit seien, ihr Verhalten anzupassen und sich an die satzungsmäßigen Bestimmungen und stiftungsrechtlichen Vorschriften zu halten. Um den Fortbestand der Stiftung zu schützen, verblieb daher als einziges Mittel nur noch die Abberufung der Vorstände.
Stiftungsvorstände müssen auf ordnungsgemäße Geschäftsführung achten
Wir halten die Entscheidung des Gerichts für richtig. Wer jahrelang die Hinweise der Stiftungsaufsicht ignoriert und es nicht schafft, der Stiftungsaufsicht eine Jahresrechnung vorzulegen, ist offensichtlich nicht dazu geeignet, die Geschäfte einer Stiftung zu führen.
Stiftungen, die ihre Satzungsbestimmungen und die stiftungsrechtlichen Vorschriften einhalten, können in der Regel „staatsfrei“ agieren und müssen keine Eingriffe der Stiftungsaufsicht fürchten. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse variieren übrigens je nach Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
Der Fall zeigt jedoch, dass Stiftungsvorstände zahlreiche rechtliche Vorgaben bei ihrer Geschäftsführung beachten müssen. Ist die Stiftung gemeinnützig, gelten zudem auch noch die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts – diese können auch stiftungsrechtlich von Bedeutung sein, wenn die Stiftung nach dem Willen des Stifters eine gemeinnützige sein soll. Es drohen daher viele rechtliche Fallstricke, vor denen sich Stiftungsvorstände unbedingt schützen sollten. Unsere Experten für Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gern beim Umgang mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt.
VG Freiburg (Breisgau), Beschluss v. 21.10.2021 – 10 K 2622/21
Weiterlesen:
Welche Aufgaben hat ein Stiftungsvorstand?
Wirksamkeit von Abberufungen: Darf die Stiftungsaufsicht entscheiden?
Es wäre sehr hilfreich, wenn Gerichtsentscheidungen mit Datum und Aktenzeichen oder einem link angegeben würden, um sie leichter im aufzufinden zum eigenen Nachlesen im Original.
Vielen Dank für den Hinweis, Herr Krämer. Den Beschluss hatten wir tatsächlich vergessen. Jetzt ist er verlinkt.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wolf