25-Prozent-Quote für Betriebskitas: Neue BMF-Vorgaben im Überblick

Kinder halten bunt bemalte Hände in die Kamera

Die Finanzverwaltung hat die Verwaltungsanweisungen zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen konkretisiert. Für Träger von Betriebskitas bzw. Betriebskindergärten bringt die mit BMF-Schreiben vom 29.01.2026 bekanntgegebene Änderung des AEAO zu § 52 AO erstmals klare Vorgaben, wann nach Auffassung der Finanzverwaltung ein die Förderung der Allgemeinheit ausschließender „abgeschlossener Personenkreis“ vorliegt – und wie sich dies vermeiden lässt. Damit entsteht spürbare Handlungssicherheit für gemeinnützige Träger betrieblicher Kindertageseinrichtungen.

Wir erläutern, was die neue 25‑Prozent‑Quote bedeutet und warum jetzt Satzung und Belegungsmodelle überprüft werden sollten.

Gemeinnützigkeit und Förderung der Allgemeinheit

Auslöser der neuen Verwaltungsanweisung war das vielbeachtete BFH‑Urteil vom 01.02.2022 (V R 1/20). Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Kita Träger, der Betreuungsplätze überwiegend Beschäftigten bestimmter Unternehmen vorbehält, keinen Ausschnitt der Allgemeinheit mehr fördert und damit nicht gemeinnützig im Sinne des § 52 AO tätig ist. Der begünstigte Personenkreis sei „fest abgeschlossen“, das Partikularinteresse der Arbeitgeber trete gegenüber dem Allgemeinwohl in den Vordergrund.

Neu: 25-Prozent-Quote für Betriebs-Kitas

Das Urteil führte zu großer Rechtsunsicherheit für gemeinnützige Träger von Betriebskitas bzw. Betriebskindergärten, da verbindliche Angaben zur Mindestquote für allgemein zugängliche Plätze bzw. Höchstquote betrieblicher Belegung fehlten. Das BMF hat diese Rechtsprechung nun in den AEAO zu § 52 AO übernommen. Neu und zu begrüßen ist die ausdrückliche Vorgabe einer Mindestquote: „Eine Förderung der Allgemeinheit kann angenommen werden, wenn in der Satzung […] festgelegt ist, dass 25% der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.“ (BMF-Schreiben, AEAO zu § 52 Nr. 5).

Damit orientiert sich die Finanzverwaltung an den Verwaltungsanweisungen zur Gemeinnützigkeit von sogenannten Ergänzungsschulen (Privatschulen, die nicht durch die zuständige Landesbehörde als Ersatzschulen anerkannt sind). Bereits für diese Konstellation regelte Ziffer 5 des AEAO zu § 52 AO, dass eine Förderung der Allgemeinheit angenommen werden kann, „wenn in der Satzung der Körperschaft festgelegt ist, dass bei mindestens 25% der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG […] vorgenommen werden darf.“

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Die Frage, ob die 25-Prozent-Quote ein sachlich angemessenes Kriterium für die Bewertung der Gemeinnützigkeit darstellt, kann fachlich diskutiert werden. Der BFH hatte sich in seinem Urteil 2022 nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Betreiben von Betriebskitas bei satzungsmäßiger Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt sein kann, da die betreffende Körperschaft diesen Zweck jedenfalls nicht satzungsmäßig förderte. Zudem wäre nach hiesiger Rechtsauffassung (ähnlich der Verwaltungsanweisung für Ersatzschulen, bei denen die behördliche Anerkennung die Förderung der Allgemeinheit nach Ansicht der Finanzverwaltung impliziert) auch ein Abstellen auf die Aufnahme der Betriebskita bzw. des Betriebskindergartens in die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Anknüpfungspunkt für die Förderung der Allgemeinheit in Betracht gekommen.

25-Prozent-Quote schafft Klarheit für gemeinnützige Organisationen

Die 25‑Prozent‑Schwelle für Betriebskitas bzw. Betriebskindergärten in gemeinnütziger Trägerschaft ist aber jedenfalls zu begrüßen, denn sie schafft erstmals Klarheit für die tatsächliche Geschäftsführung und die Satzungsgestaltung gemeinnütziger Organisationen und sichert eine einheitliche Handhabe der Finanzverwaltung. Zwar bindet der AEAO nur die Finanzverwaltung – nicht hingegen die Finanzgerichte. In der Praxis bedeutet das aber: Wer sich an die Verwaltungsvorgaben hält, kann Nachfragen und Risiken bei Betriebsprüfungen deutlich reduzieren.

Wir empfehlen, die Quote nicht nur in der Satzung festzuschreiben, sondern auch vertraglich gegenüber Arbeitgebern bzw. Kooperationspartnern abzusichern. Entscheidend ist dabei freilich nicht nur die Papierlage, sondern die tatsächliche Geschäftsführung. Ein Betriebskindergarten, der zwar nach Satzung und vertraglicher Gestaltung entsprechend geöffnet ist, praktisch aber fast alle Plätze an einen oder mehrere Arbeitgeber gebunden hat, gefährdet weiterhin seine Gemeinnützigkeit.

Weitere AEAO‑Anpassungen

Im Zuge der AEAO‑Aktualisierung wurde auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden neu geordnet. Künftig gilt: Wer elektronisch abgibt, soll grundsätzlich elektronisch bekanntgegeben bekommen – einschließlich einer klaren Zugangsfiktion. Die weiteren Anpassungen des AEAO betreffen vor allem Detailfragen im Steuerverfahrensrecht. Das ganze Schreiben finden Sie auf der Website des BMF im Bereich Publikationen / BMF-Schreiben.

Satzungen und Kooperationsverträge von Betriebskitas überprüfen

Für gemeinnützige Träger von betrieblichen Kindertageseinrichtungen bietet die neue 25‑Prozent‑Quote eine klare Orientierung. Auch wenn Gerichte an diese Verwaltungsregel nicht gebunden sind, schafft sie in der Praxis eine solide Grundlage für die tatsächliche Geschäftsführung, die Satzungsgestaltung und die Vertragsgestaltung mit Arbeitgebern.

Wir empfehlen, bestehende Satzungen und Kooperationsverträge zeitnah zu prüfen. Wer jetzt aktiv wird, kann das Risiko von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen effektiv reduzieren.

Haben Sie schon geprüft, ob Ihre betriebliche Kindertageseinrichtung die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt? Unser NPO‑Team unterstützt Sie gerne bei der Satzungsgestaltung, Vertragsprüfung und der rechtssicheren Umsetzung von Betriebskita‑Modellen.

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Porträt vom Autor

Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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