Kita-Betreiber, die Unternehmen vertraglich zusichern, die vorhandenen Betreuungsplätze vorrangig deren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen (sog. Betriebs-Kitas), sind nicht gemeinnützig. Das hat kürzlich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Vertragliche Bevorzugung bei der Platzvergabe
Das Gericht hatte über die Klage einer gGmbH zu entscheiden, der vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt worden war. Die gGmbH hatte mehrere Kitas betrieben und mit Unternehmen vertraglich vereinbart, Betreuungsplätze für Kinder der Angestellten dieser Unternehmen vorzuhalten. Sie sollten damit vorrangig vor anderen Interessierten Anspruch auf einen Kita-Platz haben. Auch wenn von dem Angebot selten Gebrauch gemacht wurde, behandelte das zuständige Finanzamt die Kitas allein schon wegen der Vertragsgestaltung als nicht gemeinnützige Betriebskindergärten.
Bevorzugte Platzvergabe widerspricht der Gemeinnützigkeit
Dem folgte auch das FG Düsseldorf. Es sah in dieser Praxis ebenfalls keine Förderung der Allgemeinheit und entschied, dass der Entzug der Gemeinnützigkeit folgerichtig sei. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht die Förderung eines abgeschlossenen Personenkreises – hier die Mitarbeiter von Unternehmen – den Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit (hier v.a. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO).
Video: Vier Fallstricke für Betriebs-Kitas
Kindergarten kaum von Betriebsangehörigen genutzt
Tatsächlich wurden zwar schon von Beginn an weniger als die Hälfte der Betreuungsplätze von Mitarbeitern der bevorzugten Unternehmen in Anspruch genommen. In den folgenden Jahren nahm die Nachfrage aus dem Kreis der Unternehmen sogar noch weiter ab. Die dadurch freigewordenen Plätze wurden an Dritte (sog. „Stadtkinder“) vergeben. Somit profitierten im tatsächlichen Tagesgeschäft immer mehr Dritte von den Kita-Plätzen. Die Verträge wurden jedoch nicht geändert. Das wurde der gGmbH zum Verhängnis.
GAU: Entzug der Gemeinnützigkeit
Nach dem sog. Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) ist die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – so wie hier der Betrieb einer Betriebs-Kita – gemeinnützigkeitsschädlich, wenn dieser Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck der gGmbH erstarkt, weil er selbstständig neben den gemeinnützigen Zweck der Körperschaft tritt. Hierfür genügt nach Ansicht des FG Düsseldorf bereits die vertraglich geregelte Bevorzugung von Betriebsangehörigen, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Steuerlich kann das böse Folgen haben, da mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sämtliche steuerlichen Vorteile entfallen und in der Regel hohe Steuernachforderungen ins Haus stehen. Auch die Förderpraxis mancher Bundesländer stellt auf den Status der Gemeinnützigkeit ab, so dass mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit auch die Finanzierung durch staatliche Fördermittel in Gefahr ist. Sofern die Kita(s) von einem eingetragenen Verein (e.V.) betrieben werden, droht mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit im Einzelfall sogar die Löschung aus dem Vereinsregister.
Weiteres Risiko: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Selbst wenn die wirtschaftlichen Betätigungen nicht überhandnehmen und keinen selbständigen Zweck neben den gemeinnützigen Zwecken des Betreibers begründen, ein Entzug der Gemeinnützigkeit also nicht zu befürchten ist, ist darauf zu achten, dass die Betätigung als Betriebs-Kita einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen kann. Zumindest die Gewinne in diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind daher der Steuer zu unterwerfen.
Hoffnung BFH?
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dessen Entscheidung gilt es abzuwarten, denn es sprechen gute Gründe für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch bei betriebsnahen Kitas.
Geschäftsmodell rechtlich optimieren
Unabhängig davon, wie der BFH entscheiden wird, ist Kita-Betreibern in jedem Fall zu raten, ihr Geschäftsmodell gemeinnützigkeitsrechtlich prüfen zu lassen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Dabei ist selbstverständlich die unterschiedliche (Förder-)Praxis in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen.
Die Lösungsansätze sind außerdem vielfältig: Von der Reduzierung der Betriebs-Kinder-Quote in einzelnen Kitas oder über sämtliche Kitas eines Betreibers hinweg, über die Argumentation, dass Betriebs-Kitas Kinder aufnehmen, die ansonsten in öffentlichen Kitas aufgenommen werden müssten und damit die öffentliche Hand entlasten, bis hin zur Ausgliederung „kritischer“ Kitas in eine oder mehrere gewerbliche Tochter-GmbHs ist vieles vorstellbar.
Melden Sie sich jederzeit! Gerne nehmen wir Ihr Geschäftsmodell unter die Lupe und unterstützen Sie bei einer ggf. notwendigen Anpassung. Selbstverständlich verteidigen wir Sie auch im Fall des Entzugs der Gemeinnützigkeit.
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2019 – 6 K 94/16 K
Rev. BFH anhängig, BFH V R 1/20
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