Das Finanzgericht Köln (FG) hat dem Bundesverfassungsgericht den § 32a Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt (Az.: 4 K 2717/09). Die Vorschrift erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber eines Gesellschafters, soweit bei seiner Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt wurde.
Nachträgliche Änderung des Steuerbescheids bei verdeckter Gewinnausschüttung möglich
Eine vGA liegt vor, wenn Gewinne der Gesellschaft „versteckt“ als Betriebsausgabe an die Gesellschafter weitergeleitet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter für sein Grundstück einen überhöhten Kaufpreis zahlt. Verdeckte Gewinnausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Allerdings werden sie zumeist erst bei einer Betriebsprüfung der Gesellschaft entdeckt. Diese findet jedoch oft erst zu einem Zeitpunkt statt, zu dem für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters nach allgemeinen Regelungen die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung der vGA bei ihm wäre dann nicht mehr möglich. Deshalb konstatiert §32a Abs. 1 Satz 2 KStG, dass die Festsetzungsverjährung erst ein Jahr nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Gesellschaft eintritt.
Finanzgericht sieht unzulässige echte Rückwirkung
Allerdings trat die Vorschrift erst 2007 in Kraft. Nach dem Wortlaut erfasst sie jedoch auch Steuerbescheide, bei denen die Festsetzungsverjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2006 eingetreten ist. Das FG sieht darin einen Verfassungsverstoß, da hierdurch rückwirkend in bereits abgeschlossene Steuerverfahren zum Nachteil der Steuerpflichtigen eingegriffen wird. Es folgt somit nicht der bisherigen Literaturmeinung, wonach die Vorschrift verfassungskonform auszulegen sei und nicht die Fälle erfasse, die mit Inkrafttreten der Vorschrift in 2007 bereits verjährt sind. Das FG beruft sich dabei auf den Wortlaut als Grenze einer zulässigen Auslegung. Und dieser enthält keine Beschränkung auf Fälle seit Inkrafttreten der Vorschrift. Bereits der Bundesfinanzhof hat in den Entscheidungsgründen eines aktuellen Urteils (VIII R 30/12) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert.
Betroffene sollten die Möglichkeit eines Einspruchs prüfen
Es ist unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rückwirkung des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG für zulässig erachtet. Es stellt sich eher die Frage, ob das Gericht die Regelung verfassungskonform auslegt oder die Norm insgesamt für nichtig erklärt. In diesem Fall könnten keine Änderungen nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG mehr vorgenommen werden. Um sich die Vorteile einer solchen Entscheidung zu sichern, sollten alle Steuerpflichtigen, die als Gesellschafter einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten, diesen umgehend von erfahrenen Anwälten überprüfen lassen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
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