Der Zweck eines Vereins ist sein rechtliches wie ideelles Herzstück und zugleich das entscheidende Identifikationsmerkmal für die Mitglieder. Für eine Zweckänderung verlangt das Gesetz daher Einstimmigkeit aller Mitglieder – auch der in einer Mitgliederversammlung nicht anwesenden. Diese Hürde kann konsequenterweise nicht durch Einfügung einer neuen Satzungsbestimmung – lediglich beschlossen mit einer für gewöhnliche Satzungsänderungen notwendigen Mehrheit – umgangen werden.
Die Zustimmung aller Mitglieder zu einer Zweckänderung fordert § 33 Abs. 1 BGB. Nach § 40 BGB kann durch Satzungsbestimmung hiervon abgewichen und ein geringeres Quorum vorgesehen werden. Für eine gewöhnliche Satzungsänderung lässt das Gesetz hingegen die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder genügen, wobei die Vereinssatzung auch hiervon abweichen kann. Bei dieser Sachlage wäre es ein Leichtes, durch eine Satzungsänderung mit ¾-Mehrheit eine neue Klausel einzufügen, die für eine Zweckänderung weit weniger fordert als Einstimmigkeit. Im Ergebnis wäre die Zustimmung aller Mitglieder für eine Zweckänderung damit niemals erforderlich, die gesetzliche Regelung und der damit bezweckte Schutz würden ins Leere laufen.
Dass dies nicht richtig sein kann, ist einhellige Auffassung in der wissenschaftlichen Literatur. Das OLG München hat diese Auffassung nun bestätigt. Nur dann könne dem gesetzlichen Schutz Rechnung getragen werden, wenn für die Einfügung der neuen Satzungsbestimmung, die vom Einstimmigkeitserfordernis für Zweckänderungen abweichen will, ihrerseits die Zustimmung aller Mitglieder vorliegt.
Hinweis: Zweckänderungen sind zwar insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht ein überaus heikles Thema, denn der Zweck ist auch das Herzstück der Gemeinnützigkeit. Weichen die Zwecke von den Katalogzwecken der AO ab, ist der steuerbegünstigte Status des Vereins in Gefahr. Gleichwohl ist dringend anzuraten, dass Vereinssatzungen ausdrückliche Regelungen für künftige Zweckänderungen enthalten. Andernfalls ist insbesondere bei mitgliederstarken Vereinen eine Anpassung an künftige veränderte Verhältnisse faktisch unmöglich. Ein mitgliederstarker Verein wird vermutlich niemals Einstimmigkeit sämtlicher, auch der abwesenden Mitglieder erreichen können.
OLG München, Beschluss v. 21.06.2011, Az. 31 Wx 168/11.