Kann ein Sportverein, der in rechtswidriger Weise durch seine Liga mit einem Zwangsabstieg abgestraft wurde, die Wiedereingliederung in den Sportbetrieb fordern? Geht das im laufenden Spielbetrieb, wenn der Abstieg frühere Spielzeiten betraf? Kann der Verein wenigstens Schadenersatz in Geld fordern? Diesen Fragen wird sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) widmen müssen, nachdem der SV Wilhelmshaven erneut gegen seinen Zwangsabstieg nach der Saison 2013/14 vorgeht.
Von FIFA angeordneter Zwangsabstieg war rechtswidrig
Im September 2016 entschied der BGH, dass der durch die FIFA erwirkte Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven rechtswidrig war. Der Weltfußballverband hatte zuvor den Abstieg des einstigen Regionalligisten wegen ausgebliebener Ausbildungsentschädigungen beschlossen. Der für die Regionalliga verantwortliche Norddeutsche Fußball-Verband (NFV) kam der Entscheidung zum Saisonende 2013/14 nach. Allerdings fehlte es zwischen der FIFA als Verband auf der obersten Stufe, dem NFV als Mitgliedsverein der FIFA und Dachverband der norddeutschen Ligavereine auf der mittleren Stufe und dem SV Wilhelmshaven als Mitgliedsverein des NFV auf der unteren Stufe an hinreichenden Satzungsbestimmungen, die die Disziplinarmaßnahme der FIFA gegenüber dem SV Wilhelmshaven juristisch hätten rechtfertigen können.
Kein Anspruch auf Wiedereingliederung in Regionalliga
Die Entscheidung des BGH kam für den Fußballverein gut zwei Jahre zu spät, denn zunächst wurde er vom Spielbetrieb in der Regionalliga ausgeschlossen. Nach dem juristischen Sieg über die Unrechtmäßigkeit des Zwangsabstiegs klagte der Verein auf Wiedereingliederung in die Regionalliga sowie Schadenersatz. Beides wurde ihm von den Gerichten in Bremen verwehrt, da eine Wiedereingliederung in den Spielbetrieb nach Ablauf der Saison 2014/15 schlicht nicht möglich sei.
Einen Anspruch auf Eingliederung in die aktuelle Saison der Regionalliga habe der Verein jedenfalls nicht, da dies den Verein gegenüber sportlichen Konkurrenten unverhältnismäßig bevorteile. Es sei nicht auszuschließen, dass der Verein aufgrund schlechter sportlicher Leistungen auch ohne die Disziplinarmaßnahme abgestiegen wäre. Aufgrund dieses Umstandes scheiterte auch der Anspruch auf monetären Schadenersatz. Ob diese Entscheidung Bestand hat oder der Verein doch noch zu seinem Recht kommt, wird nun erneut der BGH entscheiden müssen.
Ansprüche nicht immer durchsetzbar
Grundsätzlich muss bei begangenen Pflichtverletzungen der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne den zum Schadenersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde. Nicht immer ist dieser Anspruch jedoch durchsetzbar, wie das Beispiel des SV Wilhelmshaven zeigt. In vielen anderen Fällen jedoch besteht zumindest Anspruch auf monetären Schadenersatz – Vereine und andere (Nonprofit-)Organisationen sollten dieses Geld nicht liegen lassen, sondern ihre Ansprüche durchsetzen.
Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.
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