Nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts ist eine Zuwendung an eine nicht-gemeinnützige Stiftung eine steuerpflichtige Schenkung.
Werde eine Zuwendung an eine nicht-gemeinnützige Stiftung getätigt, stelle dies gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung unter Lebenden dar – so das Hessische Finanzgericht –, die regelmäßig eine Schenkungssteuerpflicht auslöse. Anderes gelte auch dann nicht, wenn der Zuwendende selbst Begünstigter der Stiftung sei (im Streitfall klagte eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck in der Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten und der Übernahme von Lebenshaltungskosten bestand).
Die Stiftung sei ein eigenständiges Rechtssubjekt und mit der Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Zu welchem Zweck die Stiftung die Zuwendung dann verwende, sei im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung. Die Freigebigkeit der Zuwendung entfalle auch nicht dadurch, dass der Zuwendende satzungsgemäß zugleich Begünstigter sei.
Ferner liege eine Bereicherung der Stiftung auch dann vor, wenn die Schenkung mit der Verpflichtung ihrer satzungsgemäßen Verwendung verbunden sei; denn allein diese Verpflichtung sei keine auf der Zuwendung ruhende Last oder Auflage, die sich mindernd auf jene auswirke.
Hinweis: Im Fall einer Schenkung unter Lebenden haftet neben dem Beschenkten – im vorliegenden Fall die Stiftung – auch der Schenker gesamtschuldnerisch für die Schenkungssteuer.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R22/08 die Revision anhängig.
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2008, Az. 1 K 486/05