Wie seit geraumer Zeit zu befürchten war, hat sich die Finanzverwaltung nunmehr auf eine restriktive Haltung gegenüber den verstärkt in Mode gekommenen Verbrauchsstiftungen geeinigt. § 10b Abs. 1a EStG ist nach Auffassung der Verwaltung auf Verbrauchsstiftungen nicht anwendbar.
Verbrauchsstiftungen, die anders als gewöhnliche Stiftungen ihre Zwecke nicht nur mittels der erwirtschafteten Erträge verwirklichen, sondern über die Jahre auch ihren Vermögensstamm angreifen, sich also quasi über die Dauer ihrer Existenz selbst „verbrauchen“, sind in den vergangenen Jahren auf großes Interesse bei Stiftern gestoßen. Verbrauchsstiftungen sind vor allem dann sinnvoll, wenn das Stiftungsvermögen nicht groß genug ist, um die Stiftungszwecke allein aus den Erträgen fördern zu können.
Die Stiftungsgesetze mehrerer Bundesländer lassen die Errichtung von Verbrauchsstiftungen mittlerweile zu. Das Steuerrecht folgt dem allerdings nicht uneingeschränkt, wie die kürzlich veröffentlichte Verfügung der Finanzverwaltung belegt. Da Zustiftungen in eine Verbrauchsstiftung als Umgehung des begrenzten Sonderausgabenabzugs für Spenden (max. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) verstanden werden, scheidet ihr steuerliche Abzug aus.
Hinweis: Nimmt man die Finanzverwaltung beim Wort, sind Zustiftungen an Verbrauchsstiftungen also in keinem Fall steuerlich begünstigt. Nur Spenden bleiben nach § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig. Bevor Zustiftungen in den Vermögensstock einer Verbrauchsstiftung getätigt werden, sollte daher dringend das Gespräch mit dem Berater und den Finanzbehörden gesucht werden, um steuerliche Nachteile zu verhindern.
Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung v. 13.06.2008, Az. S 2223 A-155-St 216