Lotterien und Ausspielungen können gemäß § 68 Nr. 6 AO als Zweckbetrieb steuerbegünstigt sein und einen interessanten Finanzierungsbaustein für gemeinnützige Körperschaften darstellen. Mit ihren gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beschäftigt sich eine aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Voraussetzung für die Qualifizierung als Zweckbetrieb ist, dass die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Erlaubnis erteilt wird, richten sich wiederum nach dem Lotterierecht. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag bedarf es einer Erlaubnis immer dann, wenn es sich um öffentliche Lotterien bzw. Ausspielungen handelt. Öffentlich ist eine Lotterie/Ausspielung bereits dann, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Lotterien oder Ausspielungen in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Sofern der Reinertrag aus der Lotterie bzw. Ausspielung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, handelt es sich bei der Lotterie/Ausspielung nach § 68 Nr. 6 AO um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Dies gilt, so das Bayerische Landesamt für Steuern, auch dann, wenn – wie häufig – die Lotterie/Ausspielung im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B. einer Festveranstaltung oder einem Charity-Dinner, durchgeführt wird. Sind die Voraussetzungen für die Zweckbetriebseigenschaft hingegen nicht erfüllt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Für umsatzsteuerliche Zwecke ist zu beachten, dass der Verkauf von Losen nur dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Lotterie bzw. Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit ist (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.V.m. § 18 RennwLottG).
Hinweis: Der Glückspielstaatsvertrag wird zum Ende des Jahres 2011 außer Kraft treten, wenn seine Fortgeltung auf der Ministerpräsidentenkonferenz nicht zuvor vereinbart wird (§ 28 Abs. 1 GlüStV).
Bayerisches LfSt, Verfügung v. 14.02.2011 – S 0187.2.1 – 6/2 St 31.