Ein Verein benötigt einen Vorstand, der ihn nach außen vertritt. Ohne Vorstand ist der Verein handlungsunfähig. Fehlt ein Vorstandsmitglied, etwa weil es sein Amt niedergelegt hat, weil es wegen einer längeren Auslandsreise nicht erreichbar ist oder weil es verstorben ist, kann es gemäß § 29 BGB unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden. Für vereinsinterne Streitigkeiten darf das Verfahren zwar nicht missbraucht werden, die Vorschrift ist aber vor allem dann das Mittel der Wahl, wenn überhaupt kein Vorstand mehr zur Verfügung steht. Auch in Krisenzeiten bleibt der Verein dann handlungsfähig. Dies hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 04.12.2012 deutlich gemacht.
Ein Billardverein hatte zwei Vorstandsmitglieder: einen Kassen- und einen Sportwart. Nachdem der Verein es versäumt hatte, neue Vorstandswahlen durchzuführen, erkundigte sich das Vereinsregister bei den Vorständen. Diese erklärten, dass sich der Verein aufgelöst habe. Einige Vereinsmitglieder sahen das aber anders: Tatsächlich sei es wegen großer Zerwürfnisse nicht zu den notwendigen Neuwahlen eines Vorstandes gekommen. Der Vorstand habe, so die Vereinsmitglieder, die Geschäftsführung komplett verweigert und der Kassenwart sei wahrscheinlich mit der Kasse untergetaucht. Auch seien die Mietverträge für das Vereinsheim wegen der angeblichen Auflösung des Vereins nicht verlängert und der Verein aus dem Dachverband abgemeldet worden. Um das Vereinsleben aufrecht zu erhalten, beantragte ein Vereinsmitglied schließlich einen Notvorstand.
Die Bestellung eines Notvorstandes muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Vereinsregister der Verein eingetragen ist. Es liegt im Ermessen des Gerichts, wer den Notvorstand bilden soll. Vorschläge können dem Gericht unterbreitet werden, gebunden ist es an diese jedoch nicht. Der Bestellte muss unparteiisch, nicht zwingend aber Vereinsmitglied sein. Er ist mit allen Befugnissen des fehlenden Vorstands ausgestattet, seine Aufgaben können aber beschränkt werden: Beispielsweise kann er ausschließlich die Aufgabe haben, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um satzungsmäßige Neuwahlen eines Vorstandes durchzuführen. Ist der eigentliche Vorstand wieder handlungsfähig – der Streit also beispielsweise beigelegt oder das Vorstandsmitglied von seiner Auslandsreise zurückkehrt – beendet der Notvorstand seine Arbeit.
Im Fall des Billardvereins weigerte sich das zuständige Registergericht, einen Notvorstand einzusetzen. Es handele sich nicht um einen dringenden Fall, den § 29 BGB aber voraussetze. Im Übrigen sei die Bestellung eines Notvorstandes nicht dazu da, Differenzen innerhalb des Vereins beizulegen. Vielmehr sei der Verein aufgelöst worden und ihm nun wegen Absinkens der Mitgliederzahl auf unter drei auch die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Dieser Ansicht folgte das OLG Schleswig nicht. Bei dem Billardverein gehe es, so das OLG, um mehr als um die Beilegung interner Streitigkeiten. Der Verein drohe Schaden zu nehmen, wenn er ohne Vorstand handlungsunfähig bleibe und ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werde. Genau dies aber sei ein dringender Fall gemäß § 29 BGB. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 29 BGB sei es gerade, das Vereinsleben aufrecht zu erhalten und die Handlungsfähigkeit des Vereins wieder herzustellen.
Hinweis: Ein Notvorstand kann nur dann bestellt werden, wenn der Vorstand tatsächlich fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn effektiv kein Vorstand vorhanden ist und deshalb auch keine Beschlussfassung möglich ist oder wenn die für eine ordnungsgemäße Vertretung des Vereins gegenüber Dritten erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder fehlt.
OLG Schleswig, Beschluss v. 04.12.2012, Az. 2 W 49/12.