Zur Abgrenzung Idealverein – wirtschaftlicher Verein

Sie ist ein Dauerbrenner, der die Gerichte immer wieder beschäftigt: Die Abgrenzung vom wirtschaftlichen Verein zum Idealverein. Zwei aktuelle Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) München und des OLG Thüringen behandeln diese Abgrenzung. Eindeutige Handlungsempfehlungen lassen sich aber leider auch diesen beiden Entscheidungen nicht entnehmen.

Wird ein Verein ins Vereinsregister eingetragen, wird er damit rechtsfähig. Der Verein ist dann selbst Träger von Rechten und Pflichten. Nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können aber nur solche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Ob ein Verein dieser Vorgabe genügt, beurteilt sich danach, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ob er also Leistungen planmäßig, dauerhaft und entgeltlich anbietet. Selbst der Betrieb eines Kindergartens kann unter diesen Voraussetzungen als unternehmerische Tätigkeit einzustufen sein. Lediglich im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs dürfen in engen Grenzen wirtschaftliche Betätigungen entfaltet werden.

Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 28.05.2013 mit einem Verein zu beschäftigen, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, mit einer Unterstützungskasse Betriebsangehörigen und deren Angehörigen bei der Altersversorgung zu helfen. Eine wirtschaftliche Ausrichtung erkannte das OLG hierin nicht. Selbst der Umstand, dass nach der Satzungsbestimmung nur Arbeitgeber Mitglieder des Unterstützungskasse-Vereins werden konnten, änderte nichts an dieser Wertung. Beiträge von Arbeitnehmern seien nämlich wegen § 3 Abs. 1 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) ohnehin unzulässig, so das Gericht. Mitglieder könnten sie daher von vornherein nicht werden.

Anders lag der Fall, über den das Thüringer OLG bereits am 30.10.2012 zu befinden hatte. Gegenstand des Verfahrens war ein „Heimat-Verein“, dessen Zweck die „finanzielle und ideelle Unterstützung von örtlichen, dem Gemeinwohl dienlichen Einrichtungen“ war. Um diesen Zweck zu erreichen, plante der Verein verschiedene Grundstücke zu erwerben, um diese dann den Betreibern von Windkraftanalgen gegen Entgelt zu überlassen. Mit diesem Modell wollte der Verein seine „finanzielle Grundausstattung“ absichern, wie es in dem Urteil heißt, und seine gemeinnützigen Zwecke fördern. Die Vermarktung stelle aber eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, befand das Gericht. Dass der aus der Vermarktung erzielte Erlös für gemeinnützige, ideelle Zwecke verwendet werden sollte, sei hingegen irrelevant. Auch das Nebenzweckprivileg kam dem Verein nicht zugute. Dafür hätte der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb lediglich ein Nebenzweck im Rahmen der ideellen Zwecksetzung sein dürfen. Mit der Vermarktung der Immobilien sollte aber der „Löwenanteil“ der Vereinsmittel erwirtschaftet werden, so das Gericht. Die Eintragung ins Vereinsregister wurde dem Verein deshalb versagt.

Hinweis: Eine moderate wirtschaftliche Betätigung hindert nicht die Eintragung ins Vereinsregister – sie muss aber im Rahmen der ideellen Zwecksetzung stets Nebenzweck bleiben, also quasi eine dienende Funktion für die eigentliche Zweckverfolgung einnehmen. Vor diesem Hintergrund sind beide o.g. Entscheidungen kritisch zu hinterfragen: Dass ein „Löwenanteil“ der Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten generiert wird, kann, wenn nicht weitere Anzeichen hinzutreten, jedenfalls für sich allein schwerlich bedeuten, dass eine wirtschaftliche Betätigung zur Hauptbetätigung und faktisch zum (weiteren) Vereinszweck erstarkt. Insbesondere, wenn es sich um wenig personal- und zeitintensive Betätigungen im Rahmen einer einfachen Vermögensverwaltung handelt, dürfte sich ein Verein grundsätzlich noch im Rahmen des Nebenzweckprivilegs bewegen. Die Entscheidung des OLG Thüringen hätte also auch gut und gerne anders ausfallen können. Aber auch das OLG München hätte anders entscheiden können: Der Betrieb einer Unterstützungskasse dürfte nämlich, trotz des vermögensverwaltenden Ansatzes, ganz erhebliche Zeit- und Personalressourcen verschlingen. Anders als die einfache, im Zweifel langfristige Vermietung oder Verpachtung von Immobilien (wie im Fall des OLG Thüringen), verlangt die professionelle Vermögensverwaltung einer Unterstützungskasse nach einem hochprofessionellen Umfeld (Research-Team, Risk-Management, im Zweifel häufiger Umschlag von Vermögenswerten etc.). Sofern der Zweck gerade im Betrieb einer solchen Vermögensverwaltung liegt, fällt es schwer, noch von einem Idealverein zu sprechen.

Beide Entscheidungen machen damit eines deutlich: Die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein bereitet leider bis heute ganz erhebliche praktische Schwierigkeiten. Der Rechtsanwender sieht sich seit Jahren einer Flut von Einzelfallentscheidungen ausgesetzt, die sich zum Teil widersprechen, jedenfalls aber keine einheitliche Linie vorgeben, an der er sich orientieren könnte. Im Gegenteil: Der Rechtsanwender kann sich häufig des Eindrucks nicht erwehren, dass die Gerichte eher vom politisch gewünschten Ergebnis her argumentieren. Rechtssicherheit fördert dieser Zustand sicherlich nicht.

OLG München, Beschluss v. 28.05.2013 – Az. 31 Wx 136/13
Thüringer OLG, Beschluss v. 30.10.2012 – Az. 9 W 415/12

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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