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Der neue Zollkodex 2016

Ab 1. Mai 2016 findet der neue Unionszollkodex (UZK mit Durchführungsverordnung und Delegierter Verordnung) Anwendung. Bis Ende 2020 sollen EU-weit harmonisierte IT-Verfahren und gemeinsame Datenbanken eingeführt werden. Der für die Zwischenzeit geltende Übergangsrechtsakt sieht einige Änderungen vor, die es zu beachten gilt.

Die Grundsätze der Übergangsregelungen

Viele Papierformulare können noch bis Ende 2020 verwendet werden. Derzeit bestehende Bewilligungen sollen bis zum 1. Mai 2019 überprüft werden. Bisherige Verfahren und Entscheidungen gelten immerhin ohne Überprüfung weiter. Die Anpassung der IT-Systeme (ATLAS) ist nicht vor 2018 zu erwarten. Für diejenigen Bereiche, für die keine IT-Anpassung notwendig ist, sind die Regelungen des neuen Zollkodex sofort anwendbar. Dies sind die wichtigsten Änderungen:

1. Änderungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Hier treten einige neue Regeln hinzu. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaften hat sich nicht geändert. Neu ist aber, dass eine Langzeit-Lieferantenerklärung nun zwei Jahre gültig sein kann. Dass diese jetzt immer ab dem Ausstellungsdatum gültig sein sollen, führt dazu, dass immer zwei Erklärungen erstellt werden müssen.

2. Verschlechterung beim Zollwert, positive Entwicklung bei der Zollschuld

Bei der Berechnung des Zollwertes dürfen künftig die Vorerwerberpreise nicht mehr berücksichtigt werden. Nachteilig ist auch, dass Lizenzkosten nun auch dann hinzugerechnet werden müssen, wenn nicht der Verkäufer, sondern ein Dritter die Zahlung der Lizenzgebühr fordert. Sinnvoll und vorteilhaft ist hingegen, dass bei einem nicht vorsätzlichen Verstoß oder Fehler bei Abgabe der Zollanmeldung nun Heilungs- und Erlöschenstatbestände in das Regelwerk aufgenommen wurden.

3. Neue Verwahrungsregeln und Begriffsdefinitionen

Künftig wird der Begriff des Ausführers neu definiert und erfordert jetzt neben der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union auch die Befugnis, über das Verbringen der Waren bestimmen zu können. Für die vorübergehende Verwahrung wird neu geregelt, dass diese nur noch in bewilligten Verwahrungslagern zugelassen ist und sowohl eine Bewilligung als auch eine Sicherheitsleistung notwendig ist.

4. Zolltarifauskünfte, Warenstatus und Gesamtsicherheit

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann zur Sicherung des Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgabenbetrages eine Gesamtsicherheit geleistet werden, nachdem die Bewilligung erteilt wurde. Neu ist auch, dass verbindliche Zollauskünfte in Zukunft nur noch 3 statt 6 Jahre gültig sind. Eine Vereinfachung gibt es für den Warenstatus. Statt dem Papiernachweis gibt es hier ab 2017 ein elektronisches System.

5. Änderungen bei Zollverfahren

Ab 1. Mai werden die Zollverfahren Zollager Typ D/E sowie Umwandlung und Veredelung umgestellt. Dagegen bleibt die Regelung bestehen, dass gewerbliche Sendungen bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr weiterhin mündlich angemeldet werden können. Bei der Ausfuhr wird das Verfahren zudem durch das vereinfachte Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 166 ff. UZK erleichtert. Die Gestellung erfolgt im Unternehmen. Ein AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ist nicht erforderlich, jedoch müssen teilweise die Kriterien erfüllt sein. Falls ein AEO bewilligt werden soll, ist künftig zusätzlich eine „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ für die Zollbeauftragten innerhalb des Unternehmens erforderlich.

Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen bei Fragen zum neuen Zollkodex gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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