Nachdem sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33710) zum ersten Mal mit Swap-Verträgen auseinandergesetzt hatte, entschied er nunmehr am 20.01.2015 erneut zu dieser Thematik (XI ZR 316/13).
Bank muss auf negativen Marktwert hinweisen
Im Urteil aus 2011 hat er sich dahingehend positioniert, dass die beratende Bank den Kunden u.a. auf einen negativen Marktwert des Swap-Vertrags hinweisen muss. Dies sei unabdingbar, um den besonders schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank aufzuklären. Diese schulde einerseits eine ordentliche Beratung, ziehe aber andererseits bei Swap-Verträgen den Gewinn regelmäßig aus dem Verlust des Kunden.
Swap-Verträge auf Vertragspartner prüfen
Im nunmehr entschiedenen Fall verneinte der BGH eine Aufklärungspflicht der Bank in Hinblick auf den negativen Marktwert. Im konkreten Fall sei dies nicht notwendig gewesen, da im Gegensatz zu der vorherigen Konstellation die beratende Bank nicht selbst Vertragspartner des Swap-Vertrags war, sondern eine weitere Bank. Der besondere Interessenkonflikt sei in diesem Fall nicht gegeben, da die beratende Bank nicht selbst an dem Swap-Vertrag partizipiere.
Betroffene Verträge werden daher darauf zu prüfen sein, ob Vertragspartner des Swap-Vertrags und beratende Bank identisch sind oder auseinanderfallen. Im letzteren Fall werden andere Beratungsfehler den entscheidenden Ausschlag geben müssen. Gerne helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht dabei und überprüfen Ihre Verträge auf oben genanntes Problem.
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